Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 02.12.1977 – 1 StR 777/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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OF
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 777/77 BESCHLUSS h.
in der Strafsache
gegen
den Frührentner Horst J EEE aus Po, geboren am EEE 1940 in Bram, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 2. Dezember 1977 sowie auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 14. Oktober 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1978 beschlossen:
I. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 14. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Gründe§
Die Wiedereinsetzung setzt nach § 44 StPO voraus, daß der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Das ist nicht der Fall, wenn er, wie hier, die Frist zur Einlegung der Revision bewußt verstreichen läßt, weil er die Aussichten des Rechtsmittels ungünstig beurteilt, und sich erst hinterher entschließt, einen jetzt vermeintlich entdeckten Revisionsgrund geltend zu machen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen, weil sie verspätet bei Gericht eingegangen ist (§ 341 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Mayr Loesdau Mösl
Pikart Woesner