Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 22.11.1977 – 5 StR 421/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 421/77 775 .. ZU, 77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wolfgang H CB aus Hein, geboren am WB 1342 in GB Kreis Fa,
zur Zeit im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Lüneburg,
wegen Mordes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.November 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ww in der Verhandlung,
Bundesanwalt {0 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus BD
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Schwurgerichtskammer in Stade vom 11.Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten mußte aus sachlichrechtlichen Gründen in vollem Umfange Erfolg haben.
1. Das schriftliche Einzelvorbringen greift allerdings nicht durch. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe wenden sich lediglich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.
2. Auf die allgemeine Sachrüge waren jedoch Rechtsmängel im Falle Angelika MB zu beachten, auf die zum Teil auch der Generalbundesanwalt und der Verteidiger in der Hauptverhandlung hingewiesen hatten.
a) Das Landgericht sieht u.a. als wesentliches Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten an, daß dieser bei seinen früheren Geständnissen Einzelheiten über Tatortverhältnisse und Tatgeschehen mitgeteilt hatte; diese Geständnisse bedurften eingehender Untersuchung, weil der Beschwerdeführer während des Ermittlungsverfahrens auch Straftaten auf sich genommen hatte, die von ihm nicht begangen worden waren. Das Urteil behandelt nun die (spätere) Behauptung des Angeklagten, "er habe Einzelheiten der Tat aus der Zeitung erfahren", auf S.45 der Urteilsabschrift als unrichtig. Dies, obwohl es im selben Zusammenhange feststellt, daß über Einzelheiten des Mordes an Angelika MD in den Zeitungen berichtet worden war, und obwohl es auf S.42 der Urteilsabschrift ausdrücklich für möglich hält ("zwar wäre es noch zu erklären ee) daß der Angeklagte unter anderem den Tatort "durch die Presseberichte und Fotos" gekannt haben könne. Diese Darlegungen sind widersprüchlich und bereits deshalb bedenklich,
Jedenfalls verstößt das Schwurgericht in diesem Zusammen“ hange gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Es spricht zwar zunächst von seiner "Überzeugung", daß der Angeklagte Einzelheiten der Tat nicht aus der Zeitung erfahren habe, schließt die Ausführungen hierzu jedoch mit den Worten, dies sei (nur)
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"sehr unwahrscheinlicht., Wie die widersprüchlichen Ausführungen und der Urteilszusammenhang ergeben, ist das kein bloßer Fassungsmangel. Es kommen damit eigene, nicht völlig überwundene Zweifel des Tatrichters zum Ausdruck. Dann aber durften alle hiermit zusammenhängenden Umstände nicht - wie geschehen - zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
b) Rechtlich bedenklich sind auch die Urteilsausführungen zu den Alibibehauptungen des Angeklagten (UA S.47).
Das Landgericht will hier ebenfalls die Richtigkeit der Geständnisse des Beschwerdeführers beweisen und prüft unter diesem Gesichtspunkt die Bekundungen der Zeugin Emmi Hg. der Mutter des Angeklagten. Es sieht ihre entlastenden Angaben "im wesentlichen" deshalb als "widerlegt" an, weil der Angeklagte auch "später vor der Polizei ... und vor dem Haftrichter" das Gegenteil ausgesagt habe. Wie erwähnt, ging es aber gerade darum, ob diese Geständnisse richtig waren, Das, was erst bewiesen werden sollte, ist also dazu herangezogen worden, die Bedeutung einer entgegenstehenden Aussage zu entkräften; die Schwurgerichtskammer unterliegt einem Kreisschluß. Da es sich hier nicht um einen unwesentiichen Bestandteil der Beweiswürdigung handelt, beruht die Verurteilung im Falle Angelika MP auf dem Denkverstoß und war auch aus diesem Grunde aufzuheben.
c) Der Senat brauchte daher der Frage nicht nachzugehen, ob es rechtsfehlerhaft ist, daß die Schwurgerichtskammer bei ihren Überlegungen den nach § 154 StPO eingestellten Vorwurf der Anklageschrift völlig unberücksichtigt läßt, der Angeklagte habe versucht, die neunjährige Schülerin Jutta DB zu töten und zu vergewaltigen (Fall } See" - vgl. hierzu UA S.2 und 20). Immerhin hatte der Beschwerdeführer, wie erwähnt, früher Taten auf sich genommen, die er nicht begangen haben konnte. Sollten nun seine Geständnisse im Falle Jutta Du ebenfalls unrichtig gewesen sein, so hätte dieser Umstand die Beurteilung der Geständnisse im Falle Angelika Oo 7) beeinflussen können. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls, auch um sich nicht dem Vorwurf
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eines Verstoßes gegen § 24h Abs.2 StPO auszusetzen, die früheren Geständnisse im Falle a ] See" nicht völlig übergehen dürfen.
3. Die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung der Angelika Me ] kann - schon weil es der schwerere Tatvorwurf ist - die Strafhöhe in den Fällen des versuchten Mordes und der Vergewaltigung der Anja CB veeinfiußt haben.
Die deshalb erforderliche Aufhebung dieser Strafen war auf die Schuldsprüche zu erstrecken, weil mit dem Wegfall der bisherigen Feststellungen zu § 21 StGB hier die Urteilsfeststellungen zu § 20 StGB an Halt verlieren; auch mußte dem Tatrichter im vorliegenden Falle freie Hand für seine zukünft Entscheidung über die Frage der Schuldfähigkeit gelassen werd
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war das angefochtene Urteil daher in vollem Umfange aufzuheben. Schmidt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte