Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 15.11.1977 – 1 StR 287/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 287/77 BESCHLUSS

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if

in der Strafsache

gegen

die Heimleiterin Albertine S WW , geborene ME,

aus MÜ, dort geboren am @. EB 1948, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1977 beschlossen:

1. Der Antrag des Mitangeklagten Sch@B vom 8. Juli 1976, ihn als Nebenkläger zuzulassen, soweit sich das Verfahren gegen die Mitangeklagte 'Seim richtet, wird verworfen.

2. Die Revision, die der Mitangeklagte Schub als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1976 in Richtung gegen die Angeklagte S@B eingelegt hat, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte SED wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren, den Angeklagten

Sch@B wegen Anstiftung zu diesem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Tatopfer war die Ehefrau des Angeklagten Sch. Gegen seine Verurteilung hat Sch Revision eingelegt. Ferner beantragt er, ihn als Nebenkläger zuzulassen, soweit sich das Verfahren gegen die Angeklagte SEP richtet, da er sich als Nebenkläger mit der Revision dagegen wenden will, daß diese Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

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Der Angeklagte SchB kann nicht als Nebenkläger zugelassen werden. Zwar kann unter Umständen auch

ein Mitangeklagter Nebenkläger sein; jedoch läßt sich die Vereinbarkeit der prozessualen Stellung als Mitangeklagter und als Nebenkläger nicht nach allgemeinen Gesichtspunkten entscheiden, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (RGSt 22, 421, 422). Einigkeit besteht jedenfalls darüber, daß jemand nicht als Nebenkläger zugelassen werden kann, wenn das Verfahren eine Tat zum Gegenstand hat, wegen der gegen ihn selbst als Mittäter oder Teilnehmer (8§ 25 bis

27 StGB) die öffentliche Klage erhoben und noch nicht erledigt ist (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor § 395 Rdn. 5; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.

§ 395 Rdn. 24; Eberh. Schmidt, Lehrkommentar zur

StPO § 395 Rdn. 3).

Hier liegt dem Angeklagten Sch zur Last, daß er die Mitangeklagte Seim zum Mord an seiner Ehefrau angestiftet habe; das Urteil ist insoweit noch nicht rechts-

kräftig. Der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger ist daher als unzulässig zu verwerfen. Damit erweist

sich auch die Revision, die Sch@B als Nebenkläger eingelegt hat, als unzulässig.

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