Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 21.10.1977 – 2 StR 505/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
30 OR
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 505/77 BESCHLUSS 21.70.77
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Heinz-Ulrich > EEE aus
KÜEEM-CEEE, geboren am GE 1956 in ram/SCEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Ju-
ni 1977, soweit der Angeklagte wegen Mordes ver-
urteilt ist, ferner im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes begründet.
Das Urteil 1äßt nicht erkennen, daß sich der Tatrichter die erforderliche Gewißheit von den Umständen verschafft hat, die seiner Würdigung des Tatgeschehens nach § 211 StGB zugrunde liegen.
Die Jugendkammer folgt bei ihren Darlegungen zu den Einzelheiten des Tathergangs und der inneren Tatseite der Schilderung, die der Angeklagte ihr gegeben hat. Sie über-
nimmt seine Schilderung als "Feststellung", die auf seiner nicht widerlegbaren Einlassung beruhe (UA Bl. 17).
Dem entspricht es, daß sie im Urteil die zum Tode des Opfers führenden Vorgänge in der Möglichkeitsform beschreibt (UA Bl. 11), die durch gewichtige Anhaltspunkte gestützte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nicht auszuräumen vermag (UA Bl. 11, 14, 16) und deshalb glaubt, von der Ein= lassung des Angeklagten "ausgehen" zu müssen. Trotz der Bezeichnung als Feststellung ergibt sich aus dem Urteil mithin nicht die Überzeugung der Jugendkammer von der Wahrheit der Einlassung. Dennoch stützt sie hierauf die Würdigung der Tat als Mord. Damit verwertet sie zu Lasten des Angeklagten Umstände, die nicht von ihrer richterlichen Überzeugung getragen werden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer