Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 21.10.1977 – 2 StR 398/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
44 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_398/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Andreas “EEE aus VO geboren am EEE 19.5 in GE PB / DDR, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betrug:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1977 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom
11. Februar 1977 wird unter Ausschei-
den der Einzelakte Vi un: Fa (Fälle 1 a Nr. 2 und 15 der Anklageschrift) aus dem - fortgesetzten -
Betrug im Falle II 1 der Urteilsgründe verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß auch die durch Urteil
des Schöffengerichts in Köln vom 25. Februar 1976 - 50 Ms 75/73 StA Köln - erkannte Freiheitsstrafe von sieben Monaten in die Gesamtstrafe einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Da im Urteil die in der Anklageschrift vorgeworfenen Einzelakte zum Nachteil VE uns: FB nicht ausdrücklich erörtert worden sind und den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, ob die Strafkammer diese der Verurteilung mit zugrunde gelegt hat, hat der Senat sie aus dem Verfahren ausgeschieden (§ 154 a Abs. 2 StPO). Im übrigen zeigen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, so daß die Revision zu verwerfen war (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3 -
Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung dahin, daß nach Auflösung der im Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Dezember 1976 gebildeten Gesamtstrafe nicht nur die in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen, sondern auch die im Rahmen der früheren, jetzt aufgelösten Gesanmtstrafe bestehen gebliebene Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts in Köln vom 25. Februar 1976 einbezogen sind. Das hat die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt, im Urteilsspruch jedoch nicht zum Ausdruck gebracht.
Schumacher Willms Kir-chkof
Müller Meyer