Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 19.10.1977 – 2 StR 339/77

2. Strafsenat

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. BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 339/77 URTEIL 6.40 77

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Klaus B EEE zus NEED, geboren am EEE 1947 in na, Ä

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

4b

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus Lem als Verteidiger,

Justizhauptsekretär (ze als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz von

31. März 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen die Abgabenordnung (Steuerhinterziehung und Bannbruch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung der Verurteilung, wie der Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vortrug. Da er jedoch nur Verstöße gegen die §§ 46 und 69 StGB gerügt hat, welche nur die Rechtsfolgen der Tat betreffen, unterliegt der Schuldspruch nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Insoweit ist die Revision wegen fehlender Rechtfertigung unzulässig. Im übrigen wären etwaige Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag dargelegt hat, für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat ohne Bedeutung.

Die Angriffe gegen diesen Ausspruch sind nicht begründet. Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, daß das vom Angeklagten an andere Personen abgegebene Heroin mindestens 24 Gramm betrug. Da auch

-u-

im übrigen die Überprüfung des Strafausspruchs und der Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Meyer