Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 13.10.1977 – 4 StR 408/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
hu StR 408/77 BESCHLUSS 13.18. FH
in der Strafsache
gegen
Wolfgang R mE zu: ME, geboren om EEE 1954 in DEN,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
J
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1977 gemäß 8 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 11. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Annahme eines fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Falle II 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schuldumfang ist mit dem Hinweis auf die durchschnittliche tägliche Verbrauchsmenge hinreichend festgestellt.
- 3 -
An sich bestehen gegen die Annahme von Handeltreiben in den Fällen II 2 und 3 gegen die übrigen Beteiligten keine Bedenken, Dagegen tragen die knappen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten als Täter nicht. Der Begriff t"Handeltreiben" umfaßt zwar auch die nur gelegentliche oder einmalige, bloß vermittelnde oder fördernde, jedoch nicht eine nur ganz untergeordnete Tätigkeit bei der Weitergabe (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 - zitiert von Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG Anm. 6). Ob das bloße Verbringen einer Plastiktüte von einem Fahrzeug zu einem anderen im Auftrag eines Dritten (Fall II 2) mehr als eine nur untergeordnete Tätigkeit gewesen ist, kann aus den bisherigen Feststellungen nicht sicher entnommen werden. Das Urteil enthält keine Angaben darüber, wie weit die Fahrzeuge voneinander entfernt waren, ob der Angeklagte eine reine Botentätigkeit, möglicherweise sogar unter den Augen seines Auftraggebers, ausgeführt hat, oder ob er eine gewisse Verfügungsgewalt über die Ware hatte. Der Umstand, daß der Angeklagte entlohnt wurde und ohne seinen Tatbeitrag der konkret stattgefundene Handel nicht zustande gekommen wäre, begründet noch keine Täterschaft. Auf den von der Revision behaupteten, jedoch nicht erwiesenen Verfahrensverstoß kommt es nicht mehr an.
Gleiche Bedenken bestehen im Fall II 3,
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des gesamten Straf-
IL
ausspruchs; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in diesen Fällen auch die Strafhöhe im Fal-
le II 1 beeinflußt hat.
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