Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 06.10.1977 – 2 StR 358/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I %
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 358/77 BESCHLUSS
Lan: m Em Hr Ur
in der Strafsache
gegen
1. den Umschüler Hans Josef B ÜEEN aus CE ; geboren om 6 in Uup- PO.
2. den Antiquitätenhändler Theodor KÜEEB aus
AU, Geboren am EEE :935 ir TEE.
wegen Diebstahls u.a.
J9
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1977 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Oktober 1976 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden die Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche wie folgt neu gefaßt:
"Der Angeklagte KB wird wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,
der Angeklagte Bf wegen Diebstahls in sieben Fällen und Begünstigung unter Freisprechung im übr'gen zu einer Cesamtfreiheitsstrafe on zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die sichergestellte Steinschleuder wird eingezogen.
Dem Angeklagten KÜM wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten | vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. |
(§§ 242, 243 Sätze 1, 2 Nr. 1 und 4, 88 257, 47, 74, 40, 42 m, 42 n StGB aFr)."
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer