Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 28.09.1977 – 2 StR 478/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BAT BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 478/77 BESCHLUSS IP.8,77

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Peter Wolfgeng 5 a aus CE, dort

geboren am um 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom

16. Mei 1977, soweit er verurteilt worden

ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a und b BetMG in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das am 13. April 1976 bei ihm sichergestellte Heroin eingezogen. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren zugrunde legt, dieser dagegen nach § 11 Abs. 4 BetMG nur bis zu zehn Jahren beträgt.

Eine Miterstreckung auf den Angeklagten WE gemäß § 357 StPO, die der Generalbundesanwalt angeregt hat, schei-

det aus (vgl. BGHSt 12, 335, 341 m. w. Nachw.). Dieser Angeklagte war nicht an der Tat des Beschwerdeführers betei-

ligt, hat vielmehr mehrere von dieser unabhängige Taten begangen.

Kirchhof Müller Baumgarten Meyer Buddenberg