Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 01.09.1977 – 4 StR 395/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Auch beim Pflichtverteidiger führt der Verstoß gegen § 146 StPO zur Unwirksamkeit bereits derjenigen Prozeßhandlung, die den unmittelbaren Anlaß zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung des Verteidigers gegeben hat (Bestätigung von BGHSt 27, 22, 23).
a) Nachschlagewerk: ja
BGHSt; nein
StPO 1975 § 146
Auch beim Pflichtverteidiger führt der Verstoß gegen
§ 146 StPO zur Unwirksamkeit bereits derjenigen Prozeßhandlung, die den unmittelbaren Anlaß zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung des Verteidigers gegeben hat (Bestätigung von BGHSt 27, 22, 23).
BGH, Beschl. 22. November 1977 - 4 StR 395/77 - LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 395/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Türgen N Ü =u: DEE, eevoren an MEERE 19/5 ir. Haug,
wegen versuchten Diebstahls
.2- 42
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am >22. November 1977 beschlossen:
1. Rechtsanwalt Rainer Ve zus Dygmmu wird als Verteidiger des Angeklagten 0] zurück gewiesen.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die . Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 38. Februar 1977 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
Gründe§
§ 146 StPO verbietet Rechtsanwalt EEE, den Angeklagten KB in diesem Verfahren zu verteidigen. Denn Rechtsanwalt WERE nat vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger dieses Angeklagten wegen derselben Tat, und zwar im Haftprüfungstermin vom 18. Oktober 1976 (Bl. 99 d.A.), bereits den Mitangeklagten Pracht vertreten. Das hat allerdings nicht die Unwirksamkeit der Verteidigerbestellung und der bisher von Rechtsanwalt Wittmann für den Angeklagten EB vorgenommenen Prozeßhandlungen zur Folge (BGHSt 26, 291; 26, 335, 336/37). Die Unzulässigkeit der Ausübung der Verteidigung Keim ist nun aber evident und damit bereits für die Prozeßhandlung wirksam geworden, die den Anlaß zur Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung gibt (vgl. BGH, aa0). Somit ist - neben Rechtsanwalt MB - auch Rechtsanwalt WERD zschindert, den Angeklagten Kl im
Revisionsverfahren zu verteidigen.
Auf all das ist die Anwaltsgemeinschaft CB im Beschluß des Senats vom 1. September 1977 vorsorglich bereits hingewiesen worden. Möglicherweise meint Rechtsanwalt Wittmann, unzulässig könne in seinem Fall die Verteidigung so lange nicht sein, als er Pflichtverteidiger des Angeklagten KB und als solcher nicht abberufen sei. Das trifft indes nicht zu. Die Bestellung zum Verteidiger durch das Gericht ist ein Grund mehr, im -Interesse der Klarheit und des "Vertrauensschutzes" im Prozeß vom rechtlichen Bestand der bisherigen Prozeßhandlungen des Verteidigers auszugehen. Sie vermag aber nicht das Gesetz (§ 146 StPO) unwirksam zu machen und gar dazu zu führen, daß selbst das Rechtsmittelgericht den Verstoß gegen die Vorschrift unbeachtet lassen müßte, dasselbe Rechtsmittelgericht, das auf eine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsrechtszug das Urteil aufzuheben hätte (vgl. BGHSt 26, 367, 372). In hohem Maße unbefriedigend wäre auch, daß damit die Bestimmung des § 146 StPO in ihrer Wirkung gegenüber Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger verschieden weit reichte. So geht ersichtlich auch der 3, Strafsenat in BGHSt 26, 291, 292 und 26, 335 davon aus, daß die Bestellung zum Pflichtverteidiger insoweit keine andere Beurteilung rechtfertigt; in BGHSt 27, 22, 23 wird dies ausdrücklich gesagt.
Daß das Urteil gegen den Mitangeklagten PM inzwischen rechtskräftig geworden ist, ändert am Ergebnis nichts (vgl. BGHSt 26, 367, 370/71 und BVerfG NJW 1977, 800).
- un AR
Mit der Zurückweisung des Rechtsanwalts WISE ist der von ihm angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung
als unzulässig zu verwerfen. Die lediglich im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO angebrachte Revision ist damit gegenstandslos.
Der Senat kann danach nur seine Empfehlung an das Landgericht wiederholen, die Bestellung von Rechtsanwalt vERREEEER 215 Pflichtverteidiger aufzuheben und dem Angeklagten, sofern dieser den Antrag auf Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers stellt, einen solchen beizugeben.
Mayr Börtzler Hürxthal Mayer Knoblich