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BGH Urteil vom 30.08.1977 – 1 StR 393/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 393/77 URTEIL

DE we

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Matthias U EB aus MER, geboren am @: GEEB 1941 in Mo, Krs. Lei,

zur Zeit in Haft,

wegen Betruges

O9

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

‚Sitzung vom 30. August 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus GENE als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin = als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Oktober 1976

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall und wegen eines weiteren Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, in selb-

ständiger oder unselbständiger Stellung als Vermögens- _ verwalter, Vermögensberater oder Anlageberater tätig zu sein (§ 263 Abs. 1, 3, §§ 53, 70 StGB).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Die Revision beanstandet, daß ein Beweisamtrag nicht verbeschieden worden sei.

a) Der Beschwerdeführer trägt vor, die Staatsanwaltschaft habe, "wie durch Zeitungsmeldungen verbreitet wurde", ihre Wertungen zur äußeren und inneren Tatseite erstmalig auf die Ergebnisse einer elektronischen Datenverarbeitung beim Bayerischen Landeskriminalamt gegründet. Die Verteidigung habe daher beantragt, ein systenanalytisches Gutachten darüber einzuholen, daß das vom Landeskriminalamt verwendete Computerprogramm lückenhaft und weitgehend unzulässig vereinfachend gewesen sei, so daß seine der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten Ergebnisse "zu Beweiszwecken nicht taugten",

b) Es trifft zu, daß dieser Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verbeschieden worden ist. Dessen bedurfte es auch nicht, da es sich bei dem Antrag nicht um einen ordnungsmäßigen Beweisamtrag mit einer bestimmten Beweisbehauptung handelte, über den das Gericht nach § 244 Abs. 6 StPO hätte entscheiden müssen. Die Behauptung, das Computerprogramm sei "lückenhaft und weitgehend unzulässig vereinfachend", enthält keine konkreten Angaben darüber, aus welchen Umständen und in welcher Richtung sich eine lückenhafte und ungenaue Programmierung ergebe; auch die Revision führt keine bestimmten Tatsachen an, aus denen sich die Unzuverlässigkeit und Vereinfachung des Computerprogramms ergeben könnte, Die bloße unsubstantiierte Behauptung der Unzuverlässigkeit und Unvollständigkeit genügt den an einen Beweisamtrag zu stellenden Anforderungen nicht.

©) Selbst wenn man aber in dem von der Revision wiedergegebenen Antrag einen formrichtigen Beweisamtrag zu erblicken vermöchte, könnte das Urteil nicht darauf beruhen, daß dieser Antrag nicht verbeschieden worden ist.

Im angefochtenen Urteil finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Ergebnisse einer - angeblich unbrauchbaren - Computerauswertung Eingang in die Entscheidungsgründe gefunden hätten. Das Landgericht hebt hervor, daß die festgestellten Zahlen für die Geschäftstätigkeit des Angeklagten auf den vom Angeklagten selbst gemachten Angaben über die Ein- und Auszahlungen beruhen, ferner auf den lückenlos vorliegenden Monatsbelegen der beiden vom Angeklagten beauftragten amerikanischen Brokerfirmen und den daraus zu entnehmenden Ein-

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zahlungen und Abhebungen; auf den vom Angeklagten im wesentlichen selbst angegebenen Werten bauten - so legt das Urteil dar - alle weiteren Feststellungen auf; die Angaben der Zeugen KB und Lw@ - denen nach der Behauptung der Revision das beanstandete Computerprogramm zugrunde liegen soll - beruhen nach den Feststellungen des Urteils auf den Monatsauszügen der Broker, deren Vollständigkeit der Angeklagte nicht bestritten hat (UA S. 126/127). Bei der im Urteil mehrfach erwähnten EDV-Anlage (z.B. UA S. 130) handelt es sich um die Anlage der Firma HB, über die die Abrechnung der Depotverwaltung des Angeklagten ab Januar/Februar 1972 durchgeführt wurde (UA S. 53, 92) und deren Programm die Revision nicht beanstandet. Von der EDV-Anlage des Landeskriminalamts, auf die sich die Angriffe der Revision beziehen, ist im Urteil nicht die Rede; insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die vom Zeugen KB überreichten "Abschriften der von ihm erstellten Vermögensübersicht, vom Kontostand und von der Berichtigung der Erfassung der Aktienvorträge" (Rev.begr. S. 4) auf dem beanstandeten Computerprogramm beruhten.

2. Die Revision bemängelt weiter die Ablehnung des folgenden Antrags:

"Für die Behauptung, die von dem Angeklagten jetzt im Verfahren durchgeführten Berechnungen der Werthaltigkeit und Entwicklung des Sammelkontos der Fa. UMB sei insbesondere angesichts der Tatsache, daß das Sammelkonto in Dollar und die Kundenkonten in DM geführt wurden, die einzig mögliche und zutreffende Methode die Einholung eines Sachverständigengutachtens."

Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, daß sie als Wirtschaftsstrafkammer selbst die erforderliche Sachkunde besitze.

Abgesehen davon, daß der Antrag schon sprachlich aus sich heraus nicht verständlich ist und nicht oline weiteres eine bestimmte Beweisbehauptung ersehen läßt, vermag die Revision jedenfalls nicht darzutun, daß die Strafkammer ihre Sachkunde zu Unrecht bejaht hätte (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO),

Das Landgericht hat die Berechnungen, inwieweit der Angeklagte die von seinen Kunden eingezahlten Beträge tatsächlich auf den von ihm unterhaltenen Konten bei den amerikanischen Brokerfirmen gutgebracht hat, welche Abhebungen er von diesen Konten getätigt hat, welche Aktiengeschäfte über diese Konten durchgeführt worden sind und welche Provisionen und Verwaltungsgebühren er damit . verdient hat, ausschließlich auf Dollar-Basis vorgenommen (UA S. 4O, 125). Dies geschah deshalb, weil der Angeklagte verpflichtet war, die ihm zur Verfügung gestellten DM-Beträge sofort zum Tageskurs in US-Dollar auf die Brokerkonten zu bringen, und weil er andererseits DM-Beträge, die er für Auszahlungen an Kunden benötigte, zum Tageskurs von den Brokerkonten abziehen konnte. Die Brokerkonten wurden ausschließlich auf Dollar-Basis geführt, auch die Kunden des Angeklagten wurden davon unterrichtet, daß der Angeklagte mit ihren Einlagen in Dollar-Werten spekulieren wollte (UA S. 39). Daß sich bei dieser Art der Verrechnung durch Veränderungen des Dollar-Kurses Nachteile für den Angeklagten ergeben könnten, ist

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nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan. Auch bezüglich der Verwaltungsgebühren konnte sich ein Absinken des Dollar-Kurses nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken, da er diese Gebühren ("Unkostenbeitrag") jeweils halbjährlich im Voraus in Rechnung stellen konnte (UA S. 25, 127), was bei sinkendem Kurs nur von Vorteil sein konnte. Bezüglich verdienter Provisionen (UA S. 28, 69, 127) stand der Fälligkeitszeitpunkt und damit der Umrechungswert ebenfalls fest, so daß Zweifel über den Berechungsmaßstab nicht aufkonmen konnten.

Nach allem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte seinen Kunden, mit denen er in D-Mark abrechnete, Verluste aus der negativen Kursentwicklung des US-Doılars nicht ausgewiesen und daraus einen von ihm zu tragenden Schaden erlitten haben sollte. Die Strafkamner hat daher ihre Sachkunde nicht überschätzt, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Geschäftstätigkeit des Angeklagten ausschließlich auf Dollar-Basis darzustellen sei und Schwankungen des Dollar-Kurses gegenüber der Deutschen Mark dabei unberücksichtigt bleiben könnten.

Deshalb drängte die Beweislage auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dazu, einen Sachverständigen zur Beurteilung dieser Frage zuzuziehen.

II. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.

‘1. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die Vorschriften des deutschen Depotgesetzes nicht für anwendbar gehal-

ten. Der Angeklagte hat die ihm überlassenen Kundengelder ausschließlich bei den amerikanischen Brokerfirmen Men Lyae sowie BB und Co. angelegt. Die Konten und Depots wurden in New York geführt, da die beiden Brokerfirmen nicht berechtigt waren, in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben (UA S. 15); nach den amerikanischen Börsenbestimmungen war den Brokerhäusern aber nicht erlaubt, Sammelkonten mit Unterkonten zu führen oder die verwahrten Wertpapiere innerhalb der - auf die Firma des Angeklagten geführten - Depots auf verschiedene Unterdepots aufzuteilen; die Brokerfirmen sahen daher keine Möglichkeit, den Kunden des Angeklagten irgendwelche Rechte an den für die Firma des Angeklagten geführten Konten und Depots einzuräumen (UA S. 16).

Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Strafkammer "Eigenschaft und Zweck der Depotordervollmachten verkannt" hätte; ebensowenig konnte nach der festgestellten Rechtslage in den USA der Angeklagte nach deutschem Recht als Kommissionär den Kunden Eigentum an den für sie jeweils gekauften Wertpapieren verschaffen, die in dem auf seine Firma geführten Depot in den USA verblieben.

2. Die rechtliche Würdigung als fortgesetzter Betrug

(im Falle II A der Urteilsgründe) und als Betrug (im Fal-

le II B zum Nachteil von Dr. DreEEEEB) cibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Vor allem ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer zur subjektiven Tatseite des fortgesetzten Betruges zunächst bedingten Vorsatz

für die ersten Teilakte und später, spätestens ab Beginn

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des zweiten Vierteljahres 1972, direkten Vorsatz angenommen hat; diese Annahme ist nicht, wie die Revision meint, nur formelhaft begründet, sondern findet ihre Stütze in den eingehenden Feststellungen des Urteils (UA S. 54 f, 56, 88, 97, 134, 136 bis 138).

3. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Annahme eines besonders schweren Falles für den fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Anlagekunden keinen rechtlichen Bedenken. Die bestimmenden Strafzumessungsgründe sind ausreichend dargelegt. Die Strafkammer war nicht gedrängt, von sich aus der keinesfalls naheliegenden Frage nachzugehen, ob die Straftaten des Angeklagten im "Zusammenhang mit psychischen Symptomen seiner im September 1974 entdeckten schweren aoppelseitig cavernösen offenen Lungentuberkulose" standen.

- 10 - III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten

als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl Woesner

Herdegen Kuhn