Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 09.08.1977 – 1 StR 364/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 ol
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 364/77 URTEIL
an 4 ar Noloeg
in der Strafsache
gegen
den Koch Kot Ki W wD aus WU, geboren am W. WEB 1945 in Hm, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 9. August 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom
10. Januar 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und hat die sichergestellten Heroinzubereitungen (insgesamt 168,3 g) eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förm-
lichen und sachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen,.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; die Revision meint lediglich, das Landgericht hätte den Sachverhalt "auf Grund des vorliegenden Berichtes des BKA Wiesbaden" weiter aufklären müssen, gibt aber nicht die Beweismittel an, mit denen das hätte geschehen sollen. Der Bericht des Bundeskriminalamts selbst ist kein Beweismittel.
2. § 251 StPO ist nicht verletzt. Die Tonbandaufnahme des Telefongesprächs, das der Angeklagte am 26. März 1976 mit dem Chinesen Man Wai KB in Koiiib geführt hat, wurde nicht im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt; die Tonbandaufnahme und deren Übersetzung, deren Verwertung die Revision beanstandet, waren vielmehr Gegenstand des Augenscheinsund des Zeugenbeweises und unterstanden den Regeln dieser Beweisarten, die auch beachtet wurden. Die Behauptung, die Strafkammer habe es unterlassen, die Stimme des Angeklagten mit der Stimme des einen Gesprächspartners auf dem Tonband zu identifizieren, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils (UA S. 13).
3. Die weitere Rüge, das Tatgericht habe den Beweisamtrag auf wörtliche Übersetzung des auf Tonband festgehaltenen
Telefongesprächs mit unzutreffender Begründung abgelehnt, ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer durfte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß es nur auf den sinngemäßen Inhalt des Gesprächs, nicht aber auf dessen genauen Wortlaut ankam.
Soweit sich die Angriffe der Revision gegen den Beweiswert dieses Gesprächs richten, können sie auch keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat sich das Tonband vorspielen und den Inhalt sinngemäß vom Dolmetscher übersetzen lassen; sie hat sich zusätzlich den Inhalt des Gesprächs von den beiden Beamten des Bundeskriminalamts vermitteln lassen, denen wiederum der Dolmetscher dieser Behörde das Tonband zuverlässig übersetzt hatte. Damit hat das Gericht alles getan, um sich von der Zuverlässigkeit der Tonbandaufnahme und deren Übersetzung zu überzeugen. Im übrigen steht der hierzu gebrachte Tatsachenvortrag der Revision weitgehend im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und muß insoweit außer Betracht bleiben.
II. Die Sachrüge.,
1. Der Schuldspruch entspricht der Rechtslage. Bei der Wendung des Urteils, der Angeklagte sei bereits am 1. März 1976 Agent für die amerikanische Rauschgiftfahndung gewesen (UA S. 11), kann es sich nur um ein Schreibversehen handeln, da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben (UA S. 9) und nach den Angaben des amerikanischen Fahnders Pe (UA S. 15) erst am 31. März 1976 in die Dienste der amerikanischen Rauschgiftfahndung trat.
Eine Bezugscheinpflicht trifft den Angeklagten zwar nicht (§ 4 BetmG; UA S. 16), da er keine Erlaubnis nach
§ 3 BetmG besaß; das berührt jedoch nicht den Bestand des Schuldspruchs, da der Angeklagte jedenfalls die Heroinzubereitung ohne die erforderliche Erlaubnis besaß.
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Zwar kann gegen die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG nichts eingewendet werden; denn rund 168 g Heroinzubereitung sind selbst bei einer Konzentration zwischen 16 und 25 % (UA S. 4) angesichts der Gefährlichkeit der Droge selbst in kleinsten Portionen eine nicht geringe Menge.
Die Strafkammer hat jedoch nicht erörtert, ob angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts gleichwohl ein Regelfall des besonders schweren Falles zu verneinen gewesen wäre. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von sich aus, ohne durch irgendwelche Umstände dazu gedrängt zu sein - insbesondere ohne Entdeckung befürchten zu müssen - die Sachherrschaft an dem Rauschgift beendet, indem er seinen Auftraggebern der amerikanischen Rauschgiftfahndung - und damit auch den Strafverfolgungsbehörden - Menge und Verwahrungsort des Rauschgifts offenbarte; er hat damit auch verhindert, daß das Heroin an Endverbraucher gelangte und dort Schäden anrichtete, wobei die Strafkamner überdies nicht ausschließen konnte, der Angeklagte habe die Lagerung von vornherein nur aus Gefälligkeit vorgenommen und dabei nicht eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit ausgeübt (UA S. 15).
Aber selbst wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 BetmG anzunehmen wäre, macht das angefochtene Urteil nicht hinreichend deutlich, warum
angesichts der geschilderten Umstände eine Strafe "knapp unter dem Mittelmaß" des Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren (UA S. 17) angemessen sein soll. Dabei bleibt offen, ob der Tatrichter die neuerdings in BGHSt 27, 2, 4 aufgestellten Grundsätze erkannt und beachtet hat. Die Darlegungen dazu, daß die Menge des im Besitz des Angeklagten befindlichen Rauschgifts für mindestens 5.040 Rauschzustände ausgereicht hätte und daß dem Angeklagten klar war, das Heroin habe letztlich an Endverbraucher kommen sollen, lassen überdies besorgen, der Tatrichter habe dabei aus den Augen verloren, daß die Gefährdung der Endverbraucher gerade durch das auf eigenem Entschluß beruhende Verhalten des Angeklagten verhindert wurde,
Nach allem wird sich der neue Tatrichter um eine den festgestellten Umständen gerecht werdende Strafe zu bemühen haben. Der Ausspruch über die Einziehung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Herdegen