Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 09.08.1977 – 1 StR 351/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AH 9320
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 351/77 URTEIL 1.8.24
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Dieter P EEE aus MEERE, geboren am . EM 1943 in BEE, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten schweren Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EEE bei der Verklindung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 1977 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung, begangen in Tateinheit mit Geiselnahme, zur Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Von der durch die Staatsanwaltschaft beantragten Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nichtverhängung der beantragten Maßregel beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verneinung der Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung durch die Strafkammer 1äßt keinen zu beanstandenden Rechtsfehler erkennen.
1. Das Landgericht sieht die förmlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB als erfüllt an, ohne sie im einzelnen vollständig darzulegen (UA S. 30), verneint aber die Hangtäterschaft des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB "zum jetzigen Zeitpunkt", Es beruft sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. DEE, der dem Angeklagten zwar einen durch Übung erworbenen Hang zur Kriminalität bescheinigt, zugleich aber darauf hinweist, daß ein Hang des Angeklagten, seine Opfer schwer zu schädigen, zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne (UA S. 31). Das Landgericht wertet die Vorverurteilungen dahin, daß sich aus ihnen eine Neigung des Angeklagten zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch
die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet werde, nicht ergebe. Das folge aus einer Einzelwürdigung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes. Beim Angeklagten könne weder eine Serientätereigenschaft noch mangelnde Beein-Gurckbarkeit durch die Vollstreckung einer langen Freiheitsstrafe festgestellt werden. Der Angeklagte habe bisher eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt.
2. Diese Erwägungen bieten im Ergebnis keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.
a) Daß die Strafkammer die förmlichen Voraussetzungen nicht vollständig darlegt, insbesondere bei den Verurteilungen vom 28, Juli 1971 und vom 20. Juli 1973 nur die Gesamtstrafen, nicht aber die Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr aufführt (BGHSt 24, 345), ist hier unschädlich, weil das Gericht von der Verhängung der Maßregel abgesehen hat. Wenn die materielle Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlt, kommt es auf das etwaige Vorhandensein der förmlichen Voraussetzungen nicht an,
b) Die Einstufung als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine eingehende Gesamtwürdigung voraus. Diese hat sich auf die nunmehr zur Aburteilung stehende Tat und auf die in Betracht kommenden Symptontaten zu erstrecken. Erforderlich ist, daß diese von der im Gesetz vorausgesetzten Erheblichkeit sind. Bei der Auslegung des Begriffs "erhebliche Straftaten" in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber im Gegensatz zur früheren Praxis den Anwen-Qungsbereich der Sicherungsverwahrung einengen und auf einen besonders gefährlichen Täterkreis beschränken wollte.
Straftaten geringer oder nur mittlerer Schwere können deshalb regelmäßig nicht mehr die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen (BGHSt 24, 160, 162). Die Gefährlichkeit ist in erster Hinsicht am Wert der bedrohten Rechtsgüter möglicher Opfer zu messen. Auch die Gefahr einer Schädigung von Eigentum und Vermögen kann weiterhin die Sicherungsverwahrung rechtfertigen, jedoch muß es sich insoweit um Taten von besonderer Erheblichkeit handeln. Bei der Schadensbewertung ist auf die materielle Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers abzustellen, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt (BGH aaO S. 163).
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen gegen die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung keine rechtlichen Bedenken. |
Im Verfahren 14 Ls 44/66 (Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 16. August 1966) war Gegenstand der Verurteilung ein Diebstahl von Schmuck im Werte von 1.500,-- DM, Der Amtsrichter bezeichnete die Tat als Gelegenheitstat (UA S. 31). Der im Verfahren 43 Ds 346/71 (Urteil des Amtsgerichts München vom 24, November 1971) festgestellte fortgesetzte Betrug bezog sich auf einen Gesamtschaden von 1.142,-- DM, die Einzelbeträge beliefen sich auf höchstens 111,-- DM (UA S. 8, 31). Der Betrug und die beiden Fälle des versuchten Betruges im Verfahren 49 KLs 3/73 (Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juli 1973) hatten den Gegenwert einiger Schuhe und Kleidungssttcke sowie den Betrag von 153,-- DM zum Gegenstand. Die Verurteilung durch das Landgericht München I vom 28. Juli 1971 erfaßte den Diebstahl eines fast neuen PKW Mercedes im Wert von 24.000,-- DM,
Mit Ausnahme des Diebstahls des PKW sind die festgestellten Straftaten der Kleinkriminalität oder der mittleren Delinquenz zuzuordnen. Wenn die Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens sich nicht in der Lage sieht, aus dem einen schwerwiegenden Angriff des Angeklagten auf fremdes Eigentum in Verbindung mit der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftat den Schluß zu ziehen, daß bei ihm bereits ein Hang zu schwerwiegenden Eigentumsverletzungen bestehe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin und der Bundesanwaltschaft gehen fehl.
Maßgebend sind nicht die abstrakten Strafandrohungen der verletzten Straftatbestände, sondern der Wert der bedrohten Rechtsgüter möglicher späterer Opfer, auf den an Hand des Wertes bisher verletzter Rechtsgüter geschlossen werden kann. Im Rahmen der hier allein erhobenen Sachrüge ist zugrunde zu legen, was das Landgericht über den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. DEE darliegt (UA S. 31). Ein Irrtum über die Ausführungen des Sachverständigen tritt dabei nicht zutage. Trotz Hinweises auf die in NJW 1976, 300 und 301 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verkennt die Strafkammer nicht, daß der vorliegende Fall nach § 66 Abs. 1 StGB zu entscheiden ist (UA S. 30). Die teilweise Verwertung der in punkte ist hier unschädlich, obwohl der Bundesgerichtshof sie zu § 66 Abs. 2 StGB dargelegt hat. Tragende Erwägung für die Ablehnung der Maßregel ist eindeutig die Verneinung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (UA S. 30, 31, 33). Zwar kommt es im Bereich dieser Vorschrift
auf die Serientäterschaft als solche nicht an, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) auf die noch vorhandene Beeindruckbarkeit des Angeklagten durch die Vollstreckung einer langen Freiheitsstrafe.
II. Das angefochtene Urteil enthält auch keine Widersprüche, die die ablehnende Entscheidung über die Maßregel in Frage stellen.
Daß die Strafkammer den Angeklagten als "hartnäckigen und unbelehrbaren Kriminellen", als arbeitsscheu und labil bezeichnet (UA S. 29), bedeutet noch nicht, daß sie seine früheren Taten als Rechtsgutverletzungen von besonderer Erheblichkeit wertet. Entsprechendes gilt für die Ausführung, dem Angeklagten müsse durch eine harte Sanktion (gemeint ist eine Strafsanktion) die nun bewiesene Neigung zu schwerwiegenden Angriffen auf Eigentum und Körperintegrität seiner Mitbürger nachhaltig verleidet werden (UA S. 29). Diese in den Strafzumessungsgründen enthaltene Darlegung steht nicht in unlösbarem Gegensatz zur Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten sei ein Hang zu schwerwiegender, die Sicherungsverwahrung bereits Jetzt rechtfertigender Eigentumskriminalität nicht festzustellen (UA S. 33). Die Strafkammer bringt an beiden Stellen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck, daß der Angeklagte zwar durch die zur Aburteilung stehende Tat eine - gelegentliche - Neigung zu schwerwiegenden kriminellen Angriffen hat erkennen lassen, daß aber dessen ungeachtet ein tiefverwurzelter, auf Anlage oder Übung beruhender Hang zu immer neuen Straftaten mit den besonderen schweren Scha-
densfolgen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Zeit der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte, Beides ist miteinander vereinbar.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Herdegen