Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 14.07.1977 – 4 StR 319/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 319/77 URTEIL AIR
in der Strafsache
gegen
den Fernsehtechniker Knut-Jürgen H (EEE
aus BEE, ort geboren am EB 19.3,
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der k. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Albrecht Mayer Zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GEBE sus SEE als Verteidiger,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom
44. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, während der Jahre 1971 bis 1975 in zahllosen Einzelfällen mit seiner 1962 geborenen Stieftochter Birgit Ha geschlechtlich verkehrt und sich dadurch des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB) und weiterer Gesetzesverletzungen schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete .Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge' greift durch. Birgit Hanft hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs, 1 Nr. 3 StPO). Mit Recht bemängelt die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer bei dieser Sachlage nicht den Richter am Amtsgericht SB, der das Mädchen im Ermittlungsverfahren (nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht) vernommen hatte, als Zeugen über die damals gemachten Angaben und über das Aussageverhalten der Vernommenen gehört hat.
Die Stieftochter des Angeklagten hatte sich, wie
die Hauptverhandlung ergab, nicht nur ihrem Lehrer gegenüber im Sinne des Anklagevorwurfs geoffenbart; sie wiederholte die ihren Stiefvater treffenden Beschuldigungen in zwei Gesprächen "verhältnismäßig detailliert" (UA S. 4) gegenüber einer Sozialpädagogin, und sie vertraute sich darüber hinaus ihrem damaligen Freund an, dem sie weinend erklärte, sie sei -— augenscheinlich wegen dieser Vorgänge - "seelisch total fertig" (UA S. 3). Im Mai 1975 war der
Angeklagte auf einem Parkplatz der Autobahn in einer in hohem Maße verfänglichen Situation mit dem Mädchen betroffen worden, und er war schließlich, was offenbar auch dem Landgericht auffällig erscheint, bereits eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin nach Siegen gekommen und hatte bei seiner geschiedenen Ehefrau Wohnung genommen, um in Gesprächen mit ihr und Birgit "die Wahrheit herauszufinden" (UA S. 4).
Das alles begründete, ersichtlich auch nach Auffassung der Strafkammer, einen so hohen Verdachtsgrad gegen den Angeklagten, daß schon ein weiterer Anhaltspunkt verhältnismäßig geringen Gewichts dem Gericht möglicherweise die Überzeugung von der Richtigkeit des Schuldvorwurfs verschafft hätte. Unter diesen Umständen drängte sich die Vernehmung des Ermittlungsrichters auf. Das Strafverfahren wird beherrscht von der dem Gericht obliegenden Pflicht, die Wahrheit zu erforschen. Das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO zwingt das Gericht dazu, alle verfügbaren, verfahrensrechtlich zugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende Zweifel zu beseitigen und zu noch besseren und sicheren Ergebnissen zu gelangen (BGHSt 10, 116, 118; Eb. Schmidt, StPO Teil II, § 244 Rn. 7 in der Fassung der Nachträge und Ergänzungen). Wie diese gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörsperson als Zeugen über frühere Aussagen des Angeklagten umfaßt, wenn er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußert (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312; BGH NJW 1966, 1524), so nötigt in der Regel auch die Aussageverweigerung eines früher - nach entsprechender Belehrung - richterlich vernommenen Zeugen zur Anhörung des Richters, falls die Schuldfrage nicht sonstwie einwandfrei geklärt werden kann. Dessen Vernehmung hätte aller Voraussicht nach nicht nur zu der Feststellung geführt, daß
-5_
Birgit Hanft ihre Beschuldigung gegen den Angeklagten
auch vor dem Richter aufrechterhalten hatte, eine Tatsache, der allein schon ein gewisser Beweiswert zukommen konnte; der Richter hätte auf Grund des Aussageverhaltens des Mädchens und des Gesamteindrucks, den es hinterließ, vermutlich auch Angaben tiber die Glaubwürdigkeit von Birgit machen können. Wenn das Landgericht meint, die Anhörung des Richters hätte keinen wesentlichen Beitrag zur Bildung einer Überzeugung von der Richtigkeit der damaligen Aussage des Mädchens leisten können, so liegt darin eine unzulässige vorweggenommene Verkürzung des Beweisergebnisses. Vielleicht hätte sich die Sachverständige auf Grund der Bekundungen des Richters doch zu einer - wenn auch mit Vorbehalten versehenen - gutachtlichen Äußerung in der
Lage gesehen. Nicht unmöglich ist schließlich, daß die Strafkammer auch ohne eine solche Äußerung zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt wäre.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird die
Beweise unter Einschluß der Aussage des Ermittlungsrichters nochmals zu würdigen haben.
Mayr Börtzler Mayer
Zipfel Knoblich