Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 13.07.1977 – 2 StR 127/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 127/77 BESCHLUSS aı7ı77
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johann E EB aus Fo, geboren am CE 1940 in Frei /Sudetenland,
wegen homosexueller Handlungen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall III 2 verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat lediglich im Fall III 2 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Strafkammer ist
nicht angegeben worden, wie oft er von dem Zeugen L sexuelle Handlungen an sich hat vornehmen lassen. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung war das Landgericht nicht von der Pflicht befreit, zur Bestimmung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das zwingt hier zur Aufhebung des Urteils im Fall III 2 der Urteilsgründe. Weder 15ßt sich der Mindestschuldumfang dem Urteil auch ohne Zahlenangabe entnehmen. Noch handelt es sich um einen Fall, in dem die Tatzeiten genau feststehen und auszuschließen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann. Damit gerät auch der Gesamtstrafausspruch in Wegfall.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß die Bemessung der Gesamtstrafe eingehender zu begründen ist, wenn auf eine Gesanmtstrafe erkannt wird, die nahezu die Summe der Einzelstrafen erreicht (BGHSt 24, 268, 271).
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