Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 07.07.1977 – 4 StR 295/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 2 7 BESCHLUSS T?n7
in der Strafsache
gegen
den Winzer Alfred .J (EEE zus PO, geboren am EEE 231 in MOM,
wegen Unfallflucht
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 7. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1976 aufgehoben, soweit
der Angeklagte verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Angeklagten
die Auslagen zu erstatten, die ihm im Verfahren notwendig entstanden sind.
Gründe§
Ob sich der Angeklagte der Unfallflucht schuldig gemacht hat, ist nach der früheren, bis zum 20. Juni 1975 geltenden Fassung des § 142 StGB zu beurteilen. Im Gegensatz zur Neufassung der Vorschrift war in der alten Fassung dem Täter "die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt (gewesen) ist" (8 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB nF) nicht vorgeschrieben. Nach der alten Fassung war der Täter - und zwar auch der Täter, der sich berechtigt oder jedenfalls schuldlos vorübergehend von der Unfallstelle entfernt hatte und dorthin
- 3 -
mit seinem Fahrzeug zurückgekehrt war - nicht verpflichtet, sich selbst als Unfallbeteiligten bei den Polizeibeamten zu melden oder auf andere Weise als
durch bloßes Warten an der Unfallstelle zu seiner eigenen Überführung beizutragen (BGHSt 7, 112, 117; 18, 1714, 118; BGH VRS 25, 4195). Der in der Entscheidung BGHSt 14, 213, 218/219 gegebene Fall liegt hier nicht vor. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 6/7) hat sich der Angeklagte den Polizeibeamten nicht freiwillig, sondern auf ihr Fragen als Zeuge zur Verfügung gestellt. Er hat durch seine Rückkehr an den Unfallort keine andere Lage geschaffen, als sie vor seinem Sichentfernen bestand. Er hatte als erster und zu einem Zeitpunkt,
als sich sonst niemand an der Unfallstelle befand, die benachbart wohnenden Eheleute MB davon verständigt, daß draußen ein offenbar schwerverletzter Mensch liege. Auf ME Veranlassung fuhr er dann weg, um für den offensichtlich Sterbenden einen Pfarrer herbeizuholen. Schon "nach kurzer Zeit" (UA S. 5) kam er wieder mit seinem Kraftwagen an die Unfallstelle zurück. Fragen an ihn, dessen vorherige Anwensenheit am Unfallort eben durch die Eheleute MB bekannt war, konnten nach dieser kurzen Zeit ebenso gestellt und von ihm ebenso beantwortet werden wie vorher. Sein Kraftwagen mit den daran vorhandenen Unfallspuren stand nach der kurzen Zeit ebenso zur Besichtigung und Untersuchung zur Verfügung wie vorher. Unter diesen Umständen wird durch die beim Ange-
-u-
klagten offenbar von Anfang an - und nicht erst beim vorübergehenden Sichentfernen sowie bei der Rückkehr - bestehende Absicht, seine Unfallbeteiligung zu bestreiten und zu verschleiern, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des § 142 StGB aF nicht begründet.
Mayr Börtzler Spiegel
Mayer Baumgarten