Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 05.07.1977 – 5 StR 364/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 364/77 2 AB»
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Friedrich vom BD aus Bei, dort geboren am ED 19.3,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
#3
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5.Juli 1977 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Bremen (Schwurgericht) vom 4.Februar 1977 nach § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Rüge einer Verletzung des § 74 StPO greift durch.
Mit Recht beanstandet der Angeklagte, daß das Landgericht seinen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. BED wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt hat. Der Angeklagte hatte sein Ablehnungsgesuch darauf gestützt, daß der Sachverständige ihn während der Untersuchung gefragt habe, ob er auf "einen bestimmten Paragraphen reisen" wolle und ob er sich etwa darüber mit seinem Anwalt abgesprochen habe. Äußerungen dieser Art können mindestens dann auch bei einem verständigen Angeklagten Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen hervorrufen, wenn für einen solchen Verdacht keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen. So war es hier. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 o/oo und befand sich in einem starken Erregungszustand. Bei dieser Sachlage lag die Möglichkeit seiner Schuldunfähigkeit nicht so fern, daß sich von vornherein der Verdacht aufdrängen mußte, er wolle in Absprache mit seinem Verteidiger diesen Zustand zur Tatzeit nur vortäuschen. Ob es aus diagnostischen Gründen erforderlich war, provokative Fragen an den Angeklagten zu stellen,
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kann dahinstehen. Sie durften jedenfalls ihrem Inhalt und ihrer Form nach nicht so gestellt werden, daß der Angeklagte, wie im vorliegenden Fall, auch bei vernünftiger Würdigung der Umstände zu der Annahme gelangen konnte, der Sachverständig, stehe der Beurteilung seiner Person nicht unvoreingenommen gegenüber.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann