Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 05.07.1977 – 1 StR 253/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 253/77 URTEIL
L.r.YrF7
in der Strafsache
gegen
1. den Soldaten der US-Armee Edwin H aus SChEB, geboren am W. EUER 1946 in ‚ OCEEn (USA),
2. die Hausfrau Barbara H ‚ geb. Mc. AB, aus Schi, geboren am WE. m 1943 in num Yam CM, NED WEB (USA),
beide zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Neifer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. mm» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Edwin Hgg und Barbara Hp wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1976
im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklag-
ten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten Edwin und Barbara Hp je wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, und zwar Edwin Hg» zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren, Barbara Hg zur Freiheitsstrafe von vier Jahren; beiden Angeklagten gehörende Dollarnoten im Wert von 1.100,- US-Dollar wurden eingezogen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten Edwin Hp.
1. Den Darlegungen der Revision zur Sachrüge kann entnommen werden (Rev.begr. S. 3 letzter Abs.), daß als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden soll, das Landgericht hätte einen Sachverständigen zu der Frage hören müssen, ob der Angeklagte vermindert schuldfähig gewesen sei (§ 21 StGB). Diese Rüge dringt nicht durch.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte zwar selbst Drogen zu sich nahm, daß aber keine Anhaltspunkte dafür bestünden, er sei süchtig und stehe damit unter dem physischen Zwang fortwährend Heroin zu sich zu nehmen. Weder habe der Angeklagte dies selbst behauptat noch seien in der Hauptverhandlung Tatsachen hervor-
getreten, aus denen sich eine verminderte Schuldfähig-Keit oder gar Schuldunfähigkeit ergeben könnte (UA S. 24). Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter seine aus einer Vielzahl von Rauschgiftverfahren herrührende Sachkunde (UA S. 25) ohne Rechtsfehler für ausreichend ansehen, um die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen. Auch die Revision vermag außer der bloßen Tatsache des Drogenkonsums durch den Angeklagten keine Auffälligkeiten oder besonderen Umstände darzutun, aus denen sich Zweifel an der Sachkunde des Landgerichts ergeben könnten.
2. Zum Schuldspruch deckt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler auf.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
a) Die Strafkammer führt aus: "Bemessungsgrundlagen für die Höhen der Strafen waren die Mengen des gehandelten Heroins" (UA S. 27). Sie hat jedoch nur die Mengen des erworbenen, nicht aber des gehandelten Heroins festzustellen vermocht (UA S. 10, 21); mit dieser Feststellung ist schwerlich zu vereinbaren die Annahme, daß die von den Angeklagten Jeweils erworbenen und weiterveräußerten Mengen Heroin den durchschnittlichen Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten deutlich überstiegen
hätten (UA S. 22), wie denn die Urteilsgründe allgemein den Eindruck vermitteln, daß der Tatrichter nicht hinreichend unterschieden hat zwischen den Drogenmengen, welche die Angeklagten zum eigenen Verbrauch erwarben,
und denen, die sie weiter veräußerten. Waren jedenfalls die Mengen, mit denen Handel getrieben wurde, nicht feststellbar - auch nicht als Mindestmengen -, so konnten sie auch nicht als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen werden; es ist daher mindestens mißverständlich, wenn das Landgericht straferschwerend bei beiden Angeklagten wertet, daß sie "ganz erhebliche Mengen Heroin erworben und weiterveräußert haben, die weit über das hinausgingen, was als Mindestgrenze für einen besonders schweren Fall ... betrachtet werden muß" (UA S. 26).
Das Revisionsgericht ist auch nicht in der Lage, der im Urteil wiedergegebenen Einlassung der beiden Angeklagten über die Höhe des Gewinns - etwa 1.100,- US-Dollar - und die Menge des weiterverkauften Heroins - ca. 20 Gramm -
(UA S. 19) selbst die erforderlichen Feststellungen zu entnehmen.
b) Die Strafkammer legt dem Angeklagten Edwin Hgg ebenso wie seiner Ehefrau, der Mitangeklagten Barbara H@EEB, den Erwerb von mindestens 239 Gramm Heroin zur Last (UA S. 10). Dabei ist nicht berücksichtigt, daß in den Fällen II 5 (Erwerb von 14 Gramm Heroin) und II 9 der Urteilsgründe (Erwerb von 28 Gramm Heroin) die Mitangeklagte Barbara BD allein tätig geworden und den Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer an diesen Mengen von zusammen 42 Gramm Heroin zu irgendeinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat,
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Edwin Hg vielmehr insgesamt 197 Gramm Heroin erworben, davon 167 Gramm gemeinsam mit der Mitangeklagten
Barbara Hg».
c) Diese sachlich-rechtlichen Mängel der Strafzu-
messung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen.
Il. Die Revision der Angeklagten Barbara Hu.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) abgesehen.
Die Strafkammer hat der Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt, hat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß Schuldunfähigkeit vorgdegen haben könnte, was die Angeklagte auch selbst nicht behauptet habe (UA S. 25).
Zwar kann die einen Menschen beherrschende Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und damit zu einem Ausschluß der Schuldfähigkeit bei Straftaten führen, die der Beschaffung des Rauschgifts dienen sollen. Dies wird Jedoch nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge langjährigen Rauschmittelmißbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen war oder wenn der Süchtige von einem derart unwiderstehlichen Drang (Rauschhunger) beherrscht war, daß er nicht anders handeln konnte. Dabei sind für die Beurteilung maßgebend vor allem das
Alter und die Persönlichkeit des Süchtigen, Art, Menge und Dauer des Rauschmittelkonsums sowie die Umstände, die für die Begehung der Tat bestimmend waren (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - 4 StR 440/76 m. Nachw.). Für die Annahme eines solchen besonders schwerwiegenden Rauschsuchtfalles mit der möglichen Folge der Schuldunfähigkeit, zu dessen Beurteilung die eigene Sachkunde der erfahrenen Strafkammer unter Umständen nicht aus-
gereicht hätte, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinen Anlaß.
2. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Heiii® vom 10. November 1976 hat die Strafkamner "mit allseitiger Zustimmung zu Informationszwecken verlesen" (Bl. 294 d.A.). Sie hat das Gutachten - was sich auch aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 25/26) - also nicht zur Grundlage der Überzeugungsbildung bezüglich der Schuldfähigkeit der Angeklagten gemacht, sondern hat es lediglich zur Kenntnis der Verfahrensbeteiligten gebracht um darzutun, daß sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses Gutachtens die Zuziehung eines Sachverständigen nicht aufdrängte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
53. Zum Schuldspruch zeigt die Revision auch bei dieser Angeklagten keinen Rechtsfehler auf.
Dagegen muß der Strafausspruch aus den gleichen Gründen aufgehoben werden wie beim Angeklagten Edwin BB. Auch hier ist die Menge des veräußerten Heroins nicht festgestellt, während bei der Strafzumessung von einer erheblichen Menge gehandelten Rauschgifts ausge-
gangen wird; der Angeklagten wird weiter die Gesamtmenge von 239 Gramm erworbenen Heroins angelastet, während naclt den Feststellungen in einigen Fällen (II 3, 4, 8 der Urteilsgründe) ihr Ehemann allein das Rauschgift erworben hat, in denen auch nicht festgestellt ist, daß sie an diesen Mengen ebenfalls Verfügungsgewalt erlangt hat.
III. Der Ausspruch über die Einziehung wird von der Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafen nicht berührt.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Neifer