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BGH Urteil vom 23.06.1977 – 4 StR 49/77

4. Strafsenat

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44 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_ 49/77 URTEIL L3.6:74

in der Strafsache

gegen

1. den Bundesbahnsekretär Franz H EN in WE, geboren am EEE 1945 ir Tem.

2. den Bundesbahnamtmann Stephan D EEE in LME-EEE, geboren am EEE 1925 ir ME,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

44

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof

Börtzler

Dr. Dr. Spiegel Albrecht Mayer Zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Frhr. v. MEIN, KEN, und Rechtsanwältin De. "EEE, als Verteidiger des Angeklagten DIEB,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. April 1976 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

A)

Das Landgericht hat den Angeklagten HM (ferner den früheren Mitangeklagten Hi, der kein Rechtsmittel eingelegt hat) und den Angeklagten DEE je wegen 41 rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit 122 Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, HER (und Hi) auch wegen eines hiermit ebenfalls rechtlich zusammentreffenden Vergehens des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr verurteilt. Es hat gegen H@WB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, gegen DEM (und gegen Hiergeist je) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Urteil liegt der folgenschwere Zugzusammenstoß zu Grunde, der sich am Sonntag, den 8. Juni 1975, um 18.32 Uhr auf der eingleisigen Strecke zwischen den Bahnhöfen Warngau und Schaftlach ereignet hat. | war Fahrdienstleiter in Warngau (und Hi Fahrdienstleiter in Schaftlach). DEE war im Fahrplanbüro der Bundesbahndirektion München tätig; er hatte den Fahrplan angefertigt, der im Sommer 1975 für die auf der hier in Betracht kommenden Strecke (München-Lenggries) verkehrenden Personenzüge galt.

Beide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Keines der beiden Rechtsmittel hat Erfolg.

B)

I. Die Verfahrensrügen

1. HER beanstandet verfahrensrechtlich nur, daß das Landgericht die Drahtaufzeichnung und das hiervon gefertigte Tonband (UA S. 52/53) abgehört hat, die über das hier maßgebende Zugmeldegespräch zwischen ihm und dem Mitangeklagten Hi angefertigt worden sind. Zu Unrecht beruft er sich auf die Entscheidung BGHSt 14, 358. . Dort ist es als unzulässig bezeichnet worden, in Strafverfahren ohne Zustimmung des Angeklagten eine Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts heimlich über ein von ihm geführtes privates Gespräch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist. Ein Fall, in dem von Beamten geführte Dienstgespräche auf Veranlassung ihrer Dienststelle mit ihrem Wissen aufgenommen werden, kann damit nicht verglichen werden. Es ist gerade der billigenswerte Zweck eines solchen Verfahrens, den Verlauf des Gesprächs deswegen aufzuzeichnen, damit er jedenfalls eine gewisse Zeit hindurch in einem wie auch immer gearteten Bedarfsfall nachgeprüft und geklärt werden kann. Ein in solcher Weise hergestelltes Tonband darf, wie vorliegend geschehen, im Strafverfahren gegen die beteiligten Beamten zum Zweck des Augenscheinbeweises abgehört werden; von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines der beteiligten Beamten kann keine Rede sein.

>, Die Verfahrensrügen des Angeklagten DEE sind, soweit sie in der Hauptverhandlung var dem Senat aufrecht erhalten worden sind, sämtlich unbegründet.

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a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls sind zu Beginn der Hauptverhandlung in Gegenwart der Angeklagten und mit ihnen ihre "Personalien erhoben" worden; erst danach wurde die Anklageschrift verlesen (Bd. 7 Bl. 653/ 655 d. A.). Die weitere Darlegung des Sitzungsprotokolls (aaO Bl. 655), daß erst dann die Angeklagten (ausgenommen Habart) sich nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 StPO zu ihren "persönlichen Verhältnissen" geäußert haben, kann unter diesen Umständen nur bedeuten, daß sie jetzt über ihren Lebensgang, soweit er für die Schuld- und Straffrage von Bedeutung sein konnte, Angaben gemacht haben. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 25, 325, 328; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 243 Rz. 6 und 7 je m. w. Hinw -).

b) Daß es sich bei der Vorschrift des § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach nach dem Aufruf der Sache und der Feststellung, ob die Beteiligten - insbesondere "die geladenen Zeugen" - anwesend sind, die Zeugen aus dem Sitzungssaal zu entlassen sind, nach überwiegender Meinung um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, erkennt der Revisionsführer ausdrücklich an. Abgesehen davon waren die Zeugen, die sich am ersten Vormittag der Hauptverhandlung im Zuhörerraum des Sitzungssaales aufhielten, erst für spätere Zeitpunkte geladen; deswegen hatten sie sich beim Aufruf der Sache nicht gemeldet und waren von keiner Gerichtsperson als geladene Zeugen erkannt worden. Als nach der Mittagspause ihre Anwesenheit bemerkt wurde, wurden sie alsbald aus dem Sitzungssaal entlassen (Bd. 7 Bl. 656 d. A.). Dem Gericht oder seinem Vorsitzenden ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.

c) Soweit in dem weiteren Vorbringen der Revision andere Verfahrensrügen (insbesondere gemäß § 261 StPO und Aufklärungsrügen) zu erblicken sind, sind sie nicht ordnungsmäßig erhoben oder mindestens offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrügen

1. Entgegen den Behauptungen beider Revisionsführer läßt das angefochtene Urteil in seinen Feststellungen und bei seiner Beweiswürdigung keine Verstöße gegen Denkgesetze, Widersprüche oder Unklarheiten erkennen.

Unmittelbare Ursache des Unfalls war es (UA S. 17), deß HAB den Zug Nr. 3591 im Bahnhof Warngau um 18.29 Uhr und Hi den Zug Nr. 3594 S im Bahnhof Schaftlach zur selben Minute abfahren und damit auf der eingleisigen, nicht durch Streckenblock (durch automatisch wirkende Bremsen und Signale) gesicherten Strecke zwischen den beiden Bahnhöfen aufeinanderzufahren ließen,

a) "Zu dieser Fehlleistung der beiden Fahrdienstleiter kam es, weil" DEE in dem von ihm erstellten Bildfahrplan als Abfahrtszeit für den Zug Nr. 3591 in Warngau 18.27 Uhr und als Abfahrtszeit für den Zug Nr. 3594 S in Schaftlach 18.28 Uhr vorgesehen hatte (A S. 17/18), weil der Bildfahrplan zwingend "die Grundlage für die Aufstellung der übrigen Fahrplanbehelfe" bildet (UA S. 19/20) und weil demgemäß die genannten Abfahrtszeiten in die Bahnhofsfahrordnungen von Warngau und Schaftlach übernommen worden waren,

Der von DER mit seiner Revision beanstandete Satz

des angefochtenen Urteils (UA S. 43), "daß er einen Fahrplan aufgestellt hat, der, wenn er so wie von ihm geplant, realisiert wird, zwangsläufig zu einem Zusammenstoß führen muß", ist danach richtig. Auch auf Vor- | stellung des Bahnhofvorstehers von Schaftlach im Mai 1975 hat DEM seinen maßgebenden Bildfahrplan nicht durch Änderung der Abfahrtszeiten anders gestaltet, sondern nur telefonisch angeordnet, daß als Kreuzungspunkt für die beiden Züge der Bahnhof Warngau festzulegen sei,

Das reichte nicht aus. Denn DEM hat es damit unter Weiterbestehenlassen des offensichtlich unrichten Fahrplans den Bahnhofsvorstehern und Fahrdienstleitern überlassen, wie sie unter bewußtem Abweichen vom Fahrplan zurechtkommen sollten.

Das Landgericht hat natürlich nicht verkannt, daß Dorfner nicht absichtlich ein Unglück herbeiführen wollte, nicht vorsätzlich auf einen Unfall hingearbeitet hat. Die im Zusammenhang hiermit von der Revision geltend gemachten "Fehlleistungen" des Landgerichts liegen in Wirklichkeit nicht vor. Was das Landgericht sagen wollte, hat es klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Auf die Verwendung der Wörter "Luftkreuzung", "Trassenführung", "Gleiskreuzung" usw. kommt es nicht an.

b) Nachdem das Landgericht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten DEE für den Unfall mit seinen schweren Folgen festgestellt hat, hat es dargelegt, daß dieses Verhalten dem Angeklagten nicht erlaubt und auch nicht üblich war (UA S. 19 ff, 36 ff, 48 ff). Die Ausführungen des Landgerichts, das die maßgebenden Vorschriften (UA S. 20/36) und das einschlägige Schrifttum (UA S. 37/38) beachtet hat und das sich Überwiegend dem Sachverständigen Dr. BEE angeschlossen hat (UA S. 37 - 42), sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Soweit dem Urteil zufolge die Ausführungen des Sachverständigen Dr. BB in Einzelheiten mit den Ausführungen anderer Sachverständigen im Widerspruch stehen, hat das Landgericht dadurch, daß es den Bekundungen des Dr. EIEEEB den Vorzug gegeben hat, weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen. Ob darüber hinaus die anderen Sachverständigen Ausführungen gemacht haben, die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin nicht prüfen.

Auch daß DEE damit rechnen konnte und mußte, sein Fehlverhalten könne einen Zugzusammenstoß mit schweren Unfallfolgen herbeiführen, hat das Landgericht einwandfrei dargelegt (UA S. 21, 42 ff).

c) Daß HE (evenso wie Hip) schuldig befunden worden ist, beruht auf Grund der verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen nicht auf einer fehlerhaften Würdigung. Sein sachlichrechtliches Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.

d) Bei dem Unfall unmittelbar getötet wurden drei Bahnbeamte (UA S. 6) sowie 38 Reisende (UA S. 6 - 8). An den Folgen des Unfalls sind weitere drei Personen gestorben (UA S. 9, 61). Nach diesen Urteilsfeststellungen handelt es sich also um 44 Todesopfer. Daß das Landgericht die Angeklagten nur wegen fahrlässiger Tötung in 41 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen hat, beschwert die Angeklagten nicht. Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in 122 rechtlich zusammentreffenden Fällen enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten.

Daß HE (ebenso wie Hi) in Tateinheit damit auch eines fahrlässigen Vergehens des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr schuldig befunden worden ist, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

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2. Gegen die Strafzumessung haben die Revisionsführer im einzelnen keine Einwendungen vorgetragen. Rechtsfehler sind auch sonst nicht erkennbar.

Mayr Börtzler Spiegel

Mayer Zipfel