Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 22.06.1977 – 2 StR 221/77

2. Strafsenat

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N

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 221/77 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Berthold S > aus CD, geboren am EEEEEES 1952 in MemmiiEm,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Der Senat hat ein gegen den Angeklagten ergangenes Urteil vom 16. Februar 1976 im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent- . scheidung zurückverwiesen. Gegen das neue Urteil hat der Angeklagte ebenfalls Revision eingelegt. Diese hat Erfolg. Dazu hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen wie folgt:

"Im angefochtenen Urteil heißt es im Anschluß an die Schilderung der Prozeßgeschichte:;

'Damit stehen alle den Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen tragenden Feststellungen des am 16. Februar 1976 ergangenen Urteils rechtskräftig fest, so daß insoweit auf die Urteilsgründe Seite 2 - 6 2. Absatz dieses Urteils (Bl. 71 - 75 Mitte d.A.) verwiesen werden kann.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung zusätzlich noch folgendes ergeben: .„..' (UA S, 2).

Aus der Verwendung des Wortes zusätzlich und weil die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ersichtlich abstellt auf Veränderungen gegenüber den Feststellungen dazu im Urteil vom 16. Februar 1976 ergibt sich notwendig, daß die Strafkammer ihrer Entscheidung die aufgehobenen Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zugrundegelegt hat. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt, BGHSt 2h, 274, 275 8.

Mit dem zutreffenden Einwand der Revision, seit Begehung der Tat seien nicht drei (UA S. 3) sondern fünf Jahre vergangen, wird sich der neue Tatrichter befassen und dabei berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar nur bis zum Zeitpunkt der Voll-

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endung des 18, Lebensjahres seiner Stieftochter war," Dem tritt der Senat bei.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Baumgarten