Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 15.06.1977 – 2 StR 173/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
os 74
BUNDESGERICHTSHOF , StR 173/77 BESCHLUSS 5.677
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Hans-Dieter C EEE» aus Sum: dort geboren am Emm 1954,
wegen Zuhälterei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts in Bonn vom 25. Novenmber 1976
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Zuhälterei (§§ 181 a Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) verurteilt wird,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte der Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB in zwei Fällen (Charlotte H@B und Karin DW) schuldig erkannt ist. Jedoch stehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragschrift vom 21. April 1977 zutreffend ausführt, die beiden Taten zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der gleichartigen Tateinheit, da der Beschwerdeführer während eines bestimmten Zeitraums beide Mädchen durch ein- und dieselbe Handlung an den jeweiligen Ort der Prostitutionsausübung brachte (UA S. 6; vgl. BGHSt 1, 20).
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
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