Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 14.06.1977 – 5 StR 256/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5. 8tR 256/77
At.6: 77
BUNDESGERICHTSHOF
|
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Karl-Wilhelm Pop aus HB. dort geboren am BE 13.5,
wegen Vergewaltigung
ur
RS) I
KL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Juni 1977, am dor teilgenommen haben; \ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtsho? Prof .Dr.Sarstedt;,
die Richter am Bundosgerichtshof Schmidt Herrmann Dr.Fubrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EEE» in der Verhandlung, Bundesanvalt BED >>:. cr Verkündung als Vertreter der Pımdesanvaltschaft,
Rechtsanwältin EEE au: ei
als Verteidiger!.n,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin acr Genchäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angcklagton gepen das
Urteil des Landgrrichts in Hanburg vom
15.November 1975 wird veruorfon.
Der Beschtwerdefiihrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wogen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den beisitzenden Richter RB ist mit Rccht zurückgewiesen worden. Ein Richter kann nicht allein deshalb als befangen gelten, weil er in einem früheren Verfahren, das einen anderen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten zum Gegenstand hatte, als Staatsanvalt tätig gewesen ist. Besondere Umstände, die bei einem vernünftigen Angeklagten die Befürchtung begründen könnten, der Richter werde nicht unvoreingenommen an das neue Verfahren herangehen, waren im Ablehnungsgesuch nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem wertenden Vorbringen, der Richter habe in dem längere Zeit zurückliegenden Verfahren als Staatsanwalt "ein hohes Strafmaß beantragt", wurde kein Umstand behauptet, der einen besonnenen Angeklagten an der Unparteilichkeit des Richters zweifeln lassen konnte.
2. Die Verfahrensrügen zu 1. und 3. der Revisionsbegründung sind unzulässig. In beiden Rügen geht es um die Heranziehung eines Sachverständigen "zur strafrechtlichen Verantvortlichkeit" und zwar jeweils in Verbindung mit der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten. Mit der einen Rüge beanstandet die Revision, das Landgericht habe "zu Unrecht auf die Anhörung eines Sachverständigen verzichtet". Mit der anderen bemängelt sie, während der Anhörung der Sachverständigen Dr.KgW hätte die Öffentlichkeit hergestellt werden müssen. Bines schließt das andere aus.
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Entweder ist ein Sachverständiger gehört worden oder er ist es nicht. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO müssen die Tatsachen, in denen der Verfahrensverstoß erblickt wird, mit Bestimmtheit behauptet werden, Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob eine der widersprüchlichen Tatsachenbehauptimgen zutrifft und welche das sein könnte.
3. § 247 StPO ist nicht verletzt.
Die Strafkammer hat den Beschluß, die Zeugin Hp in Abvesenheit des Angeklagten zu vernehmen, nicht mit einem bloßen Hinweis auf 8 21,7 StPO, sondern dahin begründet, es sei "zu befürchten, daß die Zeugin in Anwesenheit des Angeklagten die Vahrheit nicht sagen werde". Eine solche Begründung reich® in aller Regel aus. Jedenfalls genügt sie in einem Verfahren wegen Vergewaltigung, nachdem die geschädigte Zeugin erklärt hatte, "ich möchte nicht in Anwesenheit des Angeklagten aussagen, weil ich mich sonst gehemmt und in meiner Fähigkeit zur Aussage beeinträchtigt fühle". Ob die Besorgnis begründet war, die Zeurin werde in Änwesenheit des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen, 18t eine Frage, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantworten hatte. Anhaltspunkte für einen Ermessensmangel liegen nicht vor.
II. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des \ Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte