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BGH Urteil vom 14.06.1977 – 5 StR 101/77

5. Strafsenat

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5 StR_101/77

Abı6.77 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Agro-Techniker Dieter MED zus Bei, geboren am EEE 13:3 in xD:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen

74

Der

Sitzung vom 14.Juni 1977, an der teilgenommen haben:

für

5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 au: END

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts in Berlin vom 24.September 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

l. Unzulässig ist die nüge, das Schwurgericht hätte den "Beweisamtrag" auf "Anhörung des weiteren Sachverständigen Dr.N@EB" nicht zurückweisen dürfen. Die Rechtfertigungsschrift teilt den Inhalt des Antrages nur teilweise mit, den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses verschweigt sie völlig. Diese Rüge entspricht daher nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO.

2. Zu Unrecht wirft die Revision dem Tatrichter vor, gegen die ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen dadurch verstoßen zu haben, daß er die "Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA Plötzensee" nicht beigezogen habe.

Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich nach ihren Ausführungen nicht auf eine dem Landgericht unbekannte "Krankengeschichte", sondern auf einen einmaligen Vorgang bezieht, über dessen Bbinzelheiten verhandelt worden ist. Landgericht und Gutachterin wußten hiervon aus der Darstellung des Beschwerdeführers, der "an das Geschehen vom 2.April 1976 eine bis in Einzelheiten gehende Erinnerung" hatte (UA S.21). Auch ist Kriminalhauptkomnissar Leg in Anwesenheit der Chefärztin Dr.B als Zeuge gehört worden (B1.13 R/14 = S.25/26 des Protokolls); dieser hatte während des Vorfalles und danach mit dem Angeklagten über dessen Verhalten und Beweggründe gesprochen (vgl. Bd.I B1.134-135).

Sowohl die Schwurgerichtskammer als auch die Sachverständigen waren daher mit den tatsächlichen Umständen vertraut, die der Wertung des Vorganges vom 2.April 1976 durch den Assistenzarzt Dr.» zugrunde gelegen hatten. Die Sachverständige hatte dieses Geschehen übrigens schon in ihrem schriftlichen Gutachten berücksichtigt (S.22 = Bd.I B1.235 d.A.).

rn 79

Deshalb bestand für die Schwurgerichtskammer kein Anlaß, nach dem Bericht der "Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA Plötzensee" über das Verhalten des Angeklagten am 2.April 1976 zu forschen. Dieser Bericht mußte sich in tatsächlicher Hinsicht mit dem decken, was Schwurgerichtskammer und Gutachterin bereits wußten.

Daß "die Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA Plötzensee" noch andere bedeutsame Anhaltspunkte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers enthalten hätte, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden und die der Sachverständigen Dr.B> unbekannt gewesen sein könnten, ist der Rechtfertigungsschrift nicht zu entnehmen. Jedenfalls teilt sie - wie erwähnt - hierzu keine Einzelheiten mit.

Auch die von der Revision zitierte (an sich entbehrliche) selbständige Hilfsbegründung des Urteils ("im übrigen") ergibt nichts anderes. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den Vorfall vom 2.April 1976 ("insoweit"), nicht jedoch auf etwaige andere Angaben der "Krankengeschichte",

Die Aufklärungsrüge läuft demnach lediglich darauf hinaus, daß die Schwurgerichtskammer nicht nur der gutachtlichen Äußerung und der Sachkunde der Chefärztin Dr.B@EB hätte vertrauen dürfen, sondern außerdem von dem schriftlichen Gutachten des Assistenzarztes Dr. über den Vorfall vom 2.April 1976 hätte Kenntnis nehmen müssen. Wie dargelegt, brauchte sich das dem Tatrichter nicht aufzudrängen, zumal er - nach dem Vortrag der Revision - bereits die mündliche Anhörung des Assistenzarztes Dr. als weiteren Sachverständigen abgelehnt hatte,

3. Daß dem Verteidiger verweigert worden war, die Revisionsbegründungsfrist um 24 Stunden zu verlängern, bedeutet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Zutreffend hatte der Vorsitzende mitgeteilt, diese Frist sei einer Verlängerung unzugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Verteidiger - offenbar versehentlich - das Protokoll nicht zusammen mit den anderen Akten ausgehändigt worden war, als er diese am Tage des Fristablaufs von der Geschäftsstelle abholte. § 345 StPO schreibt vor, daß "die Revisionsamträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats" nach Urteilszustellung

anzubringen sind.

Von alldem abgesehen, war die Revision bereits bei ihrer Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründet worden. Auch deshalb kam hier eine Fristverlängerung nicht in Betracht.

4. Da das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch zu sachlichrechtlichen Bedenken Anlaß gibt, war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte