Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 08.06.1977 – 2 StR 193/77

2. Strafsenat

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11 O4

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 193/77 BESCHLUSS 01t

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Zeljko L EEE» aus Dep VAR, geboren am EEEEEEED 1958 in Pew/ Jugoslawien,

2. den Weißbinder-Anlernling Rudi Rue» aus BA Vi,

dort geboren am EEE» 19559,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 6. April 1976 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Leiimiib des Diebstahls in drei Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen, der Angeklagte Richter des Diebstahls in acht Fällen und des Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall sowie des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen,

Gründe§

Seit dem 1. StRG enthält § 243 StGB keinen Qualifikationstatbestand mehr. Die Anführung des besonders schweren Falles im Schuldspruch erübrigt sich. In Jugendsachen kommt hinzu, daß die Vorschrift nur mittelbare Bedeutung besitzen kann, da gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts für die Jugendstrafe nicht gelten. Auch die Anführung der fortgesetzten Handlung ist im Schuldspruch entbehrlich. Der Senat hat den Schuld-

spruch entsprechend vereinfacht. Bei der Verurteilung des Angeklagten RB war außerdem zu beachten, daß der unter II 17 der Urteilsgründe behandelte Sachverhalt als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten ist. Die Täter stahlen die Werkzeuge, um sie für den Einbruch in den HL-Markt zu benutzen. Sie handelten also mit einen Gesamtvorsatz, der die drei Taten zu einer Einheit verband. Der Strafausspruch wird von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Wwillms Müller Mayer

Baumgarten Buddenberg