Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 26.05.1977 – 4 StR 122/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 122/77 URTEIL 26.72
in der Strafsache
gegen
die Verkäuferin Christl Margarete K EEE geborene Ti aus Ko, zeboren am EEE 19.:7 ir u, Kreis Pu, zur
Zeit in Haft,
wegen Totschlags u.a.
JR
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 26. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof
Börtzler, Hürxthal, Zipfel,
Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin nn]
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ll Ko, als Verteidiger, Justizangestellter 000] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Kaiserslautern vom 9, November 1976 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im zweiten Rechtszug entstandenen notwen-
digen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit einen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
Die Annahme nur eines Totschlags gibt keinen Anlaß zu einer rechtlichen Beanstandung. Das Schwurgericht hat die Mordmerkmale mit ausreichender Begründung verneint.
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte beim Besteigen des Fahrzeugs noch keinen Tötungsvorsatz gefaßt. Als sie den Schuß auf CHEM abzsar, ging ihre Zielvorstellung allein dahin, CM an einem Angriff auf ihre Person zu hindern, den sie auf Grund des Verhaltens des Mannes - er ging trotz der Bedrohung mit der Waffe mit erhobenen Armen auf sie zu - befürchtete, An das Fahrzeug dachte sie in diesem Augenblick nicht mehr.
Wenn der Tatrichter daraus den Schluß gezogen hat, die Angeklagte habe weder heimtückisch noch in der Absicht gehandelt, eine Straftat, nämlich die Wegnahme des Fahrzeugs zu ermöglichen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hatte die Angeklagte bereits beim Besteigen des Fahrzeugs eine durchgeladene und entsicherte Pistole in ihrer Handtasche verwahrt. Jedoch spricht der Umstand, daß sie beim Verlassen des Fahrzeugs die schußbereite Waffe im Wagen zurückließ und ihre Forderung nach
Überlassung des Fahrzeugs ohne Bedrohung mit der !affe vorbrachte, dafür, daß sie nicht von vornherein vorhatte, auf CM zu schießen, um sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen. Das Verwahren einer entsicherten Pistole in einer prall gefüllten Handtasche geht offensichtlich auf die in der Wesensart der Angeklagten begründete Unbekünmertheit und auf die Unerfahrenheit im Umgang mit Schußwaffen zurück, wofür auch die verunglückten Schießübungen sprechen.
GEW war nicht mehr arglos, als sich die Angeklasgte entschloß, auf ihn zu schießen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits die feindlichen Absichten der Angeklagten erkannt und war seinerseits zum Gegenangriff übergegangen; erst dieses Vorgehen veranlaßte die Angeklagte zur Abgabe des tödlichen Schusses (UA S. 14).
Für die Feststellung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe im Augenblick der Schußabgabe nicht mehr an den Wagen gedacht, spricht auch ihr Verhalten nach der Schußabgabe, Sie ließ Gros das Fahrzeug besteigen und wegfahren, ohne weitere Schüsse abzugeben, und wich sogar einige Meter in den Wald zurück (UA S, 9). Wenn das Landgericht aus diesem Verhalten weiter folgert, die Angeklagte habe auch nicht in der Absicht gehandelt, die vorausgegangene Straftat eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) zu verdecken, so ist dies unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Fahrzeug war immerhin die Handtasche der Angeklagten mit ihren Papieren liegengeblieben,
sL
Auch sonstige niedrige Beweggründe hat der Tatrichter zu Recht als nicht gegeben angesehen.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Mayr Börtzler Hürxthal
Zipfel Knoblich