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BGH Beschluss vom 23.05.1977 – 2 StR 361/77

2. Strafsenat

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oft BUNDESGERICHTSHOF 2.StR 361/77 BESCHLUSS 6,4437

in der Bußgeldsache

gegen

den Kaufmann Josef S EEE aus ve, geboren am ÜEMEEEEE 1921 ın ram,

wegen Zweckentfremdung von Wohnraum hier: Vorlegungsbeschluß des 2. Strafsenats des

Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Mai 1977 - 2 Ws (B) 126/77 OWiG -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977 beschlossen:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in

Frankfurt/Main zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen wie folgt:

I.

"Das Amtsgericht in Wiesbaden hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen Art. 6 §§ 1, 2

Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs

sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I Seite 1745 = MRVerbG) mit einer Geldbuße in

Höhe von DM 9.000,-- belegt (Bd. II Bl. 140 d.A.).

Im einzelnen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zusammen mit zwei anderen Kaufleuten erwarb der Betroffene bis Ende 1970 mehrere Grundstücke im Stadtgebiet von WÜREEEEN. Hierzu gehört das Anwesen VEEEEB-Straße ®. das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus aus der Zeit

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der Jahrhundertwende bebaut ist. Die Räumlichkeiten des Erdgeschosses wurden zunächst gewerblich genutzt, die der beiden oberen Stockwerke waren zu Wohnzwecken vermietet. Seit etwa Februar/April 1972 steht das Haus leer (Bd. II Bl. 141, 142 d.A.).

Bereits Ende November 1970 hatten die Eigentümer die Genehmigung zum Abbruch des Gebäu-

des beantragt. Im Jahre 1971 erließ die Landeshauptstadt Wiesbaden eine Veränderungssperre und stellte das Haus unter Denkmalschutz. Die Abbruchgenehmigung wurde mit Bescheid vom 28. Mai 1973 versagt (Bd. II

Bl. 142, 144 d.A.). Mit Wirkung vom 1. Februar 1972 war Wiesbaden unter die hessischen Gemeinden aufgenommen worden, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes ande-

ren Zwecken zugeführt werden darf (§ 1 mit Anlage 1, § 2 der 1. hessischen Verordnung

über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25. Januar 1972, GVBl I S. 19

= GVBl II 362 - 12; Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG). In der Zeit zwischen dem 13. Juli und 11. August 1972 richteten bislang unbekannt gebliebene Täter schwere Zerstörungen im Innern des leerstehenden Gebäudes an. In den Wohnräumen wurden die meisten Fenster zerschlagen und die Dielen aus den Fußböden gerissen; ein Teil der Heizkörper wurde an Ort und Stelle zertrümmert oder entfernt, ebenso sanitäre Anlagen, Rohrleitungen und elektrische Kabel (Bd. II Bl. 144 d.A.).

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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene bewußt davon abgesehen, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, und dabei die Gefahr mutwilliger Zerstörungen - weil letztlich in seinem Interesse liegend - billigend in Kauf genommen. Dies hat das Amtsgericht als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Art. 6

§ 2 Abs. 1 MRVerbG gewertet (Bd. II Bl. 148, 150 d.A.). Es hat die Auffassung vertreten, neben dem Leerstehenlassen und dem Abbruch von Wohngebäuden falle auch das Unbewohnbarmachen solcher Baulichkeiten unter das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Bd. II Bl. 150 £ d.A.).

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt (Bd. II Bl. 157, 161 £ d.A.). Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen. Er ist - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 4. Februar 1975

= NJW 1975, 727 [728 £/) der Auffassung, daß es sich auch bei den Tätbeständen des Unbewohnbarmachens und Leerstehenlassens von Wohnraum um Fälle der Zweckentfremdung i.S. des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG handele. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 16. Dezember 1974 (NJW 1975, S. 74h f) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht

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ist der Ansicht, das b 1 o ß e Leerstehenlassen von Wohnraum sei nicht als Unterfall der genehmigungspflichtigen Zweckentfremdung zu werten.

Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt:

Fallen das Leerstehenlassen und Unbewohnbarmachen von Wohnraum unter das Verbot der Zweckentfremdung im Sinne des Art. 6

des Gesetzes zur Verbesserung

des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971?

Es weist zufreffend darauf hin, daß nicht schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975 diese Vorlage entbehrlich mache (Seite 4 der Beschlußabschrift).

Il.

Die Voraussetzungen für die Vorlage sind nicht gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG; BGHSt 7, 314).

1. Dem Beschluß des Baferischen Obersten Landesgerichts und der von dem Oberlandesgericht zu treffenden Entscheidung liegen verschieden aus-

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gestaltete Lebenssachverhalte zugrunde. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte nicht über die Rechtsfolgen des Unbrauchbarmachens von Wohnraum zu befinden. Es war vielmehr ausschließlich mit der Frage befaßt, ob das bloße Leerstehenlassen solcher Räumlichkeiten als Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 § 2 MRVerbG

zu ahnden ist. Dem kommt hier indessen nach

dem mitgeteilten Sachverhalt keine entscheidende Bedeutung zu. Denn das dem Betroffenen

in der Vorlegungssache angelastete Verhalten erhält dadurch ein andersartiges tatsächliches Gepräge und einen eigenen rechtlichen Wertgehalt, daß mit Billigung des insoweit Verantwortlichen Wohnraum auf Dauer unbrauchbar gemacht worden ist. Das Leerstehenlassen ist nur deshalb von Interesse, weil es eine von mehreren Ursachen für die später eingetretene endgültige Zweckentfremdung bildet. Der aufgezeigte Unterschied hat seinen Niederschlag auch in der Formulierung der Volegungsfrage gefunden, die mit auf das Unbrauchbarmachen von Wohnraum abstellt.

Angesichts der aufgezeigten Verschiedenheiten fehlt es - wie nach § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG erforderlich - an der Identität der entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Dieser Begriff ist eng auszulegen. Bei verschiedenartigen Lebenssachverhalten ist rechtliche Übereinstimmung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung ohne Rücksicht

auf anderweitige Unterschiedlichkeiten wegen der Gleichheit des grundlegenden Problems nur einheitlich

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ergehen darf (BGHSt 13, 5, 6; 18, 279, 281;

24h, 6, 8; BGH MDR 1963, 1024 Nr. 78; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1954 - 5 StR 116/54 -, Seite 3). Das ist hier zu verneinen: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in den tragenden Gründen seines Beschlusses die Auffassung vertreten, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 § 2 MRVerbG könne nicht erfüllt werden, wenn lediglich ein nicht zweckbestimmrt e s Untätigbleiben des Eigentümers oder sonst Verantwortlichen vorliege (a.a.0., Seite 745, Nr. 2 c). Ein Fall ni ch t zielgerichteten Untätigbleibens ist in der zur Entscheidung stehenden Bußgeldsache ersichtlich nicht gegeben. Denn der Betroffene hat die mutwilligen Beschädigungen in dem zu Abbruchzwecken gekauften Anwesen nicht etwa nur hingenommen, sondern

be wuB t durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen sogar noch gefördert. Mithin ist hier - im Gegensatz zu der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Rechtssache - ein zielgerichtetes Verhalten des Verantwortlichen vorhanden.

Im übrigen stellt das Bayerische Oberste Landesgericht in erster Linie auf die historische Entwicklung der für die Wohnraumbewirtschaftung maßgeblichen Vorschriften ab. Dabei gelangt es wiederum zu dem Ergebnis, daß das Unterlassen bestimmungsgemäßer Nutzung nicht als Zweckentfremdung im Sinne

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des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG angesehen werden könne. Die Frage, ob Vorgehensweisen anderer

Art - z.B. Abbruch von Wohngebäuden oder Unbrauchbarmachen von Wohnraum - dieser Vorschrift unterfallen, läßt es als für seine Entscheidung unerheblich dahingestellt (a.a.0., S. 745 f, Nr. 3 folg.). Somit zwingen auch die insoweit entscheidungserheblichen Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht dazu, in der vorliegenden Bußgeldsache die Voraussetzungen des Art. 6 § 1 Abs. 1, § 2 MRVerbG gleichfalls zu verneinen.

Letztlich steht der von dem Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, daß das Bayerische Oberste Landesgericht die Meinung vertreten hat, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit

nach Art. 6 § 2 MRVerbG lasse sich allgemein nur

durch positives Tun, nicht aber durch Unterlassen erfüllen (a.a.0., S. 745, Nr. 2 c). Denn diese Erörterungen greifen über die damals zu entscheidende Rechtsfrage hinaus, bei der es - wie bereits erwähnt - nur darum ging, ob nicht zweckgerichtetes Untätigbleiben einen derartigen Verstoß zu begründen vermag. Solche über das Entscheidungserhebliche hinausgehenden Wertungen binden aber selbst dann nicht,

wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem

die Entscheidung beruht (BGHSt 18, 324 f).

Nach alledem ist für einen Beschluß nach § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG kein Raum."

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Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer