Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 17.05.1977 – 5 StR 232/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AF 5:77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hermann H EB aus re, geboren am EEE 19.9 ir ie,

zur Zeit in anderer Sache untergebracht,

wegen Diebstahls u.a.

4B1

0

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17.Mai 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7.Januar 1977 nach § 349 Abs.& StPO dahin geändert, daß die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

2. Im übrigen wird die Revision nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen,

3, Von den Kosten der Revision und den damit verbundenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse die Hälfte; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zur Last.

Gründe§

Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten, wegen deren er mit dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist, erheblich vermindert war. Damit entfällt die Voraussetzung für die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB,

Bine Hirnschädigung hält der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, nur für möglich, also nicht für gesichert (UA S.16-17), zuverlässige Anhaltspunkte für eine endogene Psychose hat er nicht gefunden (UA S.16). Die bei dem Angeklagten beobachtete "ausgeprägte Geltungssucht als Folge

- 3.

tiefgreifender Minderwertigkeitskomplexe" (UA S.17) kann im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten nicht als eine schwere seelische Abartigkeit angesehen werden, die die Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert hat,

Sarstedt Herrmann Schuster

Fuhrmann 'Horstkotte