Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 03.05.1977 – 5 StR 228/77

5. Strafsenat

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tR_228/77

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57}

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz K EB zu: ve, geboren an > 1934 in “Eui>:

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls

56

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.Mai 1977 einstimmig beschlossen:

41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 19.Januar 1977 nach § 349 Abs.4 StPO dahin abgeändert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

2, Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Von den Kosten der Revision und den dafür entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse die Hälfte; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten zur Last.

Gründe§

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Die in § 66 Abs.1 Nr.3 StGB bezeichnete Voraussetzung der Sicherungsverwahrung ist nicht erfüllt. In Hinblick auf das Gewicht künftig zu erwartender Straftaten des Angeklagten enthalten die Urteilsgründe

(UA S.27-28) nur allgemein gehaltene Ausführungen. Sie genügen nicht. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst; er bestimmt, daß die Anordnung

der Sicherungsverwahrung entfällt.

Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte