Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 03.05.1977 – 5 StR 221/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_221/77
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Horst K Em aus rw. geboren am BB 1537 in OD
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts |
am 3.Mai 1977 einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Dezember 1976 nach § 349 Abs.4 StPO im Ausspruch über die Einziehung mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision nach §§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels
zu entscheiden hat.
DEE
Gründe§
Schuldspruch und Strafausspruch werden von den Feststellungen getragen. Dagegen hat die vom Landgericht angeordnete Einziehung eines Personenkraftwagens keinen Bestand. Das Sicherungseigentum eines Dritten, der weder Täter noch Teilnehmer ist, steht der Einziehung nach § 74 Abs.2 Satz 1 StGB entgegen (BGHSt 24,222). Das Landgericht durfte deshalb die Frage, ob ein solches Sicherungseigentum besteht, nicht dahingestellt lassen.
Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte