Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 27.04.1977 – 2 StR 79/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
54 0QS3
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 79/77 BESCHLUSS I,
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Georg Alfred 2 EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1941 in FEEEEB/Sachsen,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. September 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und wegen Diebstahls mit einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer u.a. strafschärfend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten gewertet (UA S. 13), ohne diese bei der Schilderung seines Werdegangs im einzelnen aufzuführen (UA S. 3). Sie begnügt sich in diesem Zusammenhang vielmehr mit der pauschalen Feststellung,
daß das Strafregister "insgesamt sieben Eintragungen aufweist".
Diese Angaben reichen nicht aus, dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Voraussetzungen für die Strafschärfung
durch das Landgericht zu ermöglichen. Zudem ist mit Rücksicht darauf, daß die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten längere Zeit zurückliegen - Januar und Februar 1974 -, nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Kammer auch solche Strafen als Vorstrafen gewertet hat, die sich auf nach diesem Zeitpunkt begangene Taten beziehen und Anlaß zur Prüfung der Frage einer etwaigen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hätten geben können.
Zum Schuldausspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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