Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 05.04.1977 – 1 StR 144/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 144/77 URTEIL 3.417

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Karı va aus Di, geboren an. m 1954 in AB /K rei > VE ,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 5. April 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Oktober 1976 mit den Feststellungen auf-

gehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr, besangen in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahr- 'erlaubnis, zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Von der Anklage des Mordes hat das Schwurgericht den Angeklagten freigesprochen. Die Anklage legt ihm insoweit zur Last, er habe am 18. September 1975 die 52-jährige Frau Barbara Ha, die er in einem Pkw mitgenommen habe, aus niedrigen Beweggründen unter Alkoholeinfluß getötet. Frau HB habe mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehren wollen. Als er dazu nicht bereit gewesen sei, habe sie ihn einen "Schlappschwanz" genannt und geäußert, er werde mit seiner Hasenscharte nie ein Mädchen bekommen. Daraufhin habe der Angeklagte sie gewürgt, während sie am Boden gelegen sei, und habe ihr anschließend mit einem Wagenheber mehrmals auf den Kopf geschlagen. Frau HE sei durch Einatmen von Blut erstickt.

Das Schwurgericht hat den in der Anklage behaupteten Sachverhalt im wesentlichen festgestellt. Es ist zu der Annahme gelangt, der Angeklagte habe durch die. Tötung der Frau Hp den äußeren Tatbestand des Totschlags erfüllt. Es hat sich jedoch außerstande gesehen, den Angeklagten zu verurteilen, weil es nicht ausschließen konnte, daß beim Angeklagten zur Tatzeit infolge eines "hochgespannten Affektivzustandes" und der erheblichen Alkoholbeeinflussung eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorlag, die sein Hemmungsvermögen aufhob.

Gegen den Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Schon die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Schuldunfähigkeit des Angeklagten begegnen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht legt unter Bezugnahme auf zwei psychiatrische Gutachten einerseits dar, es sei davon überzeugt, daß der Angeklagte bei Tatbegehung infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung unfähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (UA S. 20). Andererseits nimmt es unter Hinweis auf dieselben Gutachten an, daß der Angeklagte "in nicht ausschließbarer Weise schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war" und stützt den Freispruch auf ‚den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist (UA S. 15, 27). Der Tatrichter geht davon aus, daß sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit nicht gegeben waren (UA S. 15, 20), die Sachverständigen kommen aber übereinstimmend zu dem Ergebnis, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Steuerungsvermögen zur Tatzeit völlig ausgeschaltet gewesen sei (UA S. 25). Das Fehlen der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn die Einsicht in das Unrecht festgestellt ist. Ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann schon deshalb keine Hemmungen einschalten (BGHSt 21, 27, 28; GA 1968, 279 zu § 51 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76).

b..

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-05/1-str-144-77#rd_6

II. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Schwurgericht die Frage des etwaigen Verschuldens des Angeklagten am Zustandekommen des "hochgespannten Affektivzustandes" nicht erkennbar geprüft hat.

1. Die Annahme des Schwurgerichts, daß ein Affekt das Hemmungsvermögen und damit die Schuldfähigkeit des Täters

vollständig ausschließen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB in seltenen Fällen gegeben sein kann, wenn ein Mensch. ohne geistige oder seelische Dauerschäden ausschließlich durch den Höchstgrad seiner Erregung in eine Lage gerät, in der er gänzlich die Selbstbesinnung und die Fassung verliert (BGHSt 11, 20, 23 m.Nachw.). Erst recht gilt das für den Fall, daß Erregung und Alkoholein-

. fluß zusammenwirken. Die Rechtsprechung übersieht dabei nicht die Gefahr, daß sich Angeklagte gerade in Fällen schwerster Kriminalität allzu leicht darauf berufen können, sie hätten in einem Zustand höchster Erregung und dengemäß völligen Ausschlusses ihrer Schuldfähigkeit gehandelt. Im psychiatrischen Schrifttum bejahen auch einige Autoren einen "rational organisierten Affekt, eine kriminologisch wichtige Gruppe, bei der der Verstand nur Organisator des Affektes ist, nicht aber die besonnene Distanz und Projektion auf die Lebenssituation überhaupt und auf Recht und Unrecht realisiert" (de Boor, Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen 1966 S. 101). Auch wenn diese Lehre in Teilen des psychiatrischen Schrifttums auf Ablehnung oder

Zurückhaltung stößt, kann dem Tatrichter aus Rechtsgründen nicht verwehrt werden, sich anhand ausführlicher Gutachten von ihrer Richtigkeit und von der Anwendungsmöglichkeit auf den zur Entscheidung stehenden Fall zu überzeugen.

2. Das angefochtene Urteil läßt aber eine Auseinandersetzung mit einer wesentlichen Frage vermissen.

Die Rechtsprechung verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß ein geistig gesunder Mensch seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit sonst im unerträglichen Umfang beseitigt würde (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Anm. 4 m.Nachw.).

"Wer hemmungslos einer Neigung zu heftigen Entladungen nachgibt, obwohl er sie durch vernünftige Selbstzügelung bekämpfen könnte, verschuldet dadurch eine seelische Fehlentwicklung. Ihm muß schon aus rechtspolitischen Gründen seine Pflicht und Fähigkeit zur Selbstzügelung entgegengehalten werden" (BGH MDR 1953, 146). Der Schuldvorwurf geht dahin, daß der Täter den im Tatzeitpunkt schuldausschließenden Affekt während der Entstehung,

also noch vor seiner Tat, durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976

- 1 StR 568/76; Rudolphi in SK StGB § 20 Rdn. 12). Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Täter unter Alkoholeinfluß steht, der das Steuerungsvermögen nicht aufhebt.

3. Das Schwurgericht stellt dazu fest: Der Blutalkoholwert des Angeklagten war "von. einem alkoholbedingten Vollrausch weit entfernt" (UA S. 28). Der Affekt wurde

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k.

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durch die verbale Aggression der Frau HB "schiappschwanz, du findest wegen deiner Nase kein Mädchen" und durch die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten ausgelöst. Nach der höhnischen Bemerkung der Frau über seine Hasenscharte packte den Angeklagten grenzenlose Wut (UA S. 13, 23).

Der tatauslösenden Beschimpfung war aber eine Reihe gewichtiger Ereignisse voraufgegangen. Frau HeEEB bedrängte den Angeklagten bereits in der Gaststätte mit sexueller Tendenz. Sie riß ihn in ihren Arm, umarnte ihn mehrmals und drückte ihn an ihre Wangen. Im Pkw legte sie den Arm um ihn, griff an seinen Oberschenkel, betastete über der Hose seinen Geschlechtsteil und spielte daran. Der Angeklagte erkannte, daß Frau Feb mit ihm geschlechtlich verkehren wollte. Nach dem Aussteigen aus dem Pkw ließ sie ihren Rock fallen und bedrängte den Angeklagten weiterhin, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Als er dazu nicht bereit war, beschimpfte sie ihn, bei ihr komme er nicht so billig davon, er sei ein "Schlappschwanz", der nichts tauge und noch nie ein Mädchen gehabt habe. Auch nach dem Hinfallen hinter dem Auto setzte sie ihr sexuelles Bedrängenwnd ihre Beschimpfungen fort, so daß der Angeklagte sich veranlaßt sah, einige Minuten mit den Fingern an ihrer Scheide zu spielen. Erst die dann folgenden erneuten Beschimpfungen und die Bemerkung über die Hasenscharte versetzten den Angeklagten in grenzenlose Wut.

4. Bei dieser Sachlage bestand Anlaß zur Prüfung, ob der Angeklagte den im Tatzeitpunkt schuldausschließen-

den Affekt nicht schon im Vorstadium, als seine Steuerungsfähigkeit noch nicht aufgehoben war, hätte vermeiden können, Der "Zusammenbruch der Kontrollinstanz" erscheint unter diesen Umständen nicht als "Blitz aus heiterem Himmel", sondern als Ergebnis einer während eines längeren Zeitraums sich steigernden Beschimpfung durch das spätere Opfer. Der Angeklagte war nicht erst durch die letzte Äußerung der Frau HB "als Mann degradiert", sondern bereits durch die voraufgegangenen Beleidigungen ("Schlappschwanz, der nichts taugt"). Im Zeitpunkt seines Alkoholgenusses kannte er zwar das den Gefühlssturm auslösende Verhalten der Frau HB noch nicht und konnte zu diesem Zeitpunkt auch nicht damit rechnen (UA S. 28). Der Prüfung

und Erörterung bedarf aber, ob er im Verlauf der weiteren Ereignisse wußte oder damit rechnen mußte und konnte, daß er in grenzenlose Wut geraten werde, und welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung standen, dem zu entgehen. Dabei ist wesentlich, ob er die zunächst aufkeimende und dann aufwallende Erregung bemerkte und was er in der erheblichen Zeitspanne unternahm, um seiner Erregung Herr zu werden. Die Pflicht zur Selbstzügelung bestand auch dann, wenn er die tödliche Form der Affektentladung nicht vorhersah. Vorwerfbar kann schon die hemmungslose Hingabe an Emotionen sein, die erkennbar in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladungen führen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76). Dazu enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen.

III. Bei der neuen Entscheidung wird das Schwurgericht Gelegenheit haben, genauere Feststellungen zur BAK des Angeklagten zur Tatzeit zu treffen und das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat in die Betrachtung einzubeziehen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Herdegen