Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 31.03.1977 – 4 StR 48/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 48/77 BESCHLUSS 313:

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Une R EN aus EM, dort geboren

on EEE 1952,

wegen Vergewaltigung u.a.

2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu Ziff, 1 des Entscheidungssatzes nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO - und nach Anhörung auch des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 31. März 1977 einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das - Urteil des Landgerichts Essen vom 13. September 1976 im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahme mit den Feststellungen aufge-

hoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben, Zwar sind die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Verbüßungsdauer erfüllt, und der Angeklagte ist nach den insoweit bedenkenfreien Darlegungen des Landgerichts infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, nämlich zu Vergewaltigungshandlungen, für die Allgemeinheit gefährlich (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auch ist er nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt. Hingegen ist dem Erfordernis des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift versteht, nicht genügt.

BGHSt 24, 345 wie BCH LM § 42 e StGB aF Nr. 6 (= NW 1972, 1869) fordern Verurteilungen zu Einzelstrafen (wegen Symptomtaten) von mindestens einem Jahr und lassen Gesamtstrafen in dieser Höhe nicht ausreichen. Diesem Anspruch wird die Verurteilung vom 23. Dezember 1971 durch das Jugendschöffengericht Essen ersichtlich. gerecht. Die vom selben Gericht am 19. Juni 1969 ausgeworfene Jugendstrafe läßt jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte wenigstens bezüglich einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (vgl. BGHSt 26, 152). Ebenso liegt es, was die Verurteilung vom 16. Juni 1974 zu insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe durch das Landgericht Essen angeht. Welche Einzelstrafen dieses Gericht für die beiden Fälle der versuchten Notzucht ausgeworfen hat, teilt das angefochtene Urteil nicht mit; das läßt sich auch nicht dem Zusammenhang der Darlegungen hierüber entnehmen.

Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird daher über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nochmals zu entscheiden haben.

Schuldspruch und Strafzumessung enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten,

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