Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 18.03.1977 – 2 StR 66/77

2. Strafsenat

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05

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 66/77 BESCHLUSS ER?

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans 1 m, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1944 in ÖGEB/ Schweden, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Hehlerei u.a.

2. 4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. August 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Strafausspruch des Falles III der Urteilsgründe (gemeinschaftlich begangene Hehlerei),

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung einer Sperrfrist nach 8 69 a StGB.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist wirksam auf den Fall III der Urteilsgründe beschränkt. Insoweit ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch in diesem Fall nicht bestehenbleiben.

- 3 -

Nachdem die Strafkammer auf S. 10 UA "zugunsten des Angeklagten" sein Geständnis im Fall II gewertet hat, führt sie in unmittelbarem Anschluß daran aus, daß er "dagegen nicht" bereit gewesen sei, (unter anderem im Fall III) die an den Straftaten und ihren Vor- und Nachtaten beteiligten Personen anzugeben und damit zu einer gründlichen Aufklärung beizutragen. Diese Erwägung zwingt nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung innerhalb der Strafzumessung zu der Annahme, daß die Strafkammer das bloße Schweigen des Angeklagten zu bestimmten Punkten strafschärfend berücksichtigt hat. Das ist nicht zulässig.

Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall III hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Über die nach § 69 a StGB angeordnete Sperrfrist muß ebenfalls neu entschieden werden.

Daß die Strafkammer den Angeklagten des Fahrens ohne "Führerschein" (statt "Fahrerlaubnis") schuldig gesprochen hat, beschwert ihn nicht. Im Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften ist richtig § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG angeführt.

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer