Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 09.03.1977 – 2 StR 25/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 25/77 BESCHLUSS 93.77
in der Strafsache
gegen
1. den Seemann Günther Kurt SEE aus CHEEEB-DEE, geboren am EEE 1941 in FOREEEEE/Wien, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Einzelhandelskauffrau Ingrid T EEE aus CED- SEM, geboren an EEE 1955 ir HOEEEED,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. September 1976 werden verworfen.
Das Urteil wird dahin ergänzt, daß die Angeklagte TEE im Fall 10 der Anklage freigesprochen wird.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
Im übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die beiden Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist jedoch dahin zu ergänzen, daß die Angeklagte Tiedemann im Fall 10 der Anklage freigesprochen wird. Dieser Fall war ihr als eine selbständige Handlung zur Last gelegt worden. Obwohl die Strafkammer der Angeklägten in diesem Fall weder Diebstahl noch Hehlerei nachweisen konnte, hat sie einen Teilfreispruch mit der Begründung abgelehnt, daß ein strafbares Verhalten der Angeklagten hier nur ein Teilakt der
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von ihr begangenen fortgesetzten Handlung gewesen wäre. Dies rechtfertigt aber das Unterlassen eines förmlichen Teilfreispruchs nicht (BGH NJW 1952, 432). Denn ohne ihn wird der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft, da die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei nur die Fälle umfaßt, in denen sich eine strafbare Handlung der Angeklagten ergeben hat.
Schumacher Kirchhof Baumgarten
Meyer Buddenberg