Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 08.03.1977 – 5 StR 110/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

d:23:.77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Vertreter Siegmar Pop aus s@@, geboren am EB 1951 in NEE,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Elektriker Gunter WB

geboren am EB 1945 in rm,

wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung uU.

-2- SS

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.März 1977 einstimmig beschlossen:

1.

2.

3.

Die Revision des Angeklagten oo |) gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 3.November 1976 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte Pb trägst die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision des Angeklagten vn wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 3.November 1976 gemäß

§ 349 Abs.4 StPO, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten We zu entscheiden hat.

Gründe§

Zur Revision des Angeklagten ve hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Rüge einer Verletzung des § 256 StPo greift durch. Die beanstandete Verlesung des privatärztlichen Attests war schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren nicht nur eine leichte Körperverletzung, sondern eine Vergewaltigung zum Gegenstand hatte und es daher auf die Beantwortung der Frage ankam, welche Schlüsse aus etwaigen

- 3.

- 3.

Verletzungen gezogen werden sollten (vgl. BGHSt 4,155), Überdies hatte das verlesene Attest nicht nur Befunde über körperliche Verletzungen, sondern auch das Ergebnis einer frauenärztlichen Untersuchung des Opfers und die Wiedergabe seiner damaligen Angaben gegenüber dem Arzt zum Inhalt.

Auf der damit bewiesenen Verletzung des Grundsatzes der

Dem tritt der Senat bei,

Sarstedt Schmidt Herrmann

Fuhrmann Horstkotte