Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 01.03.1977 – 5 StR 87/77

5. Strafsenat

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5_StR 87/77 13:77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Stellmacher Heinrich B gi» aus VD,

geboren am EB 1933 in PB (Ponnern),

wegen fahrlässigen Vollrausches

«E

SF

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.März 1977 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 8.November 1976 nach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Lübeck

zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die von dem Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen besorgen, daß es bei der Ablehnung einer die Rauschtat rechtfertigenden Notwehr nach § 32 StGB von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Nach den Feststellungen entspann sich nach dem 'Versöhnungstrunk' zwischen dem Angeklagten und der Zeugin “> ein neuer Streit, bei dem sich beide mit Blumentöpfen, Sesseln und weiteren Einrichtungsgegenständen bewarfen (UA S.5). Das Landgericht stellt zwar fest, daß diesen Streit der Angeklagte ausgelöst hat, läßt aber offen, wer von beiden mit dem Werfen von Wurfgegenständen begonnen hat. Geht man zugunsten des Angeklagten davon aus, daß dies die Zeugin war, so bestand für den Angeklagten eine Notwehrsituation, die ihn dazu berechtigte, die Zeugin mit allen erforderlichen Mitteln an weiteren Angriffen zu hindern. Daran ändert die Tatsache nichts, daß der Angeklagte den Streit begonnen hat, zumal die neuerliche Auseinandersetzung von der Zeugin provoziert war, die sich wiederum dem Radio zuwandte, von dem die frühere Auseinandersetzung ausgegangen war (UA 5.5). Sofern der

- 3.

- 3.

Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat, könnte die (bloße) Bedrohung mit einer Axt - eine weitergehendere Willensrichtung kann das Landgericht nicht feststellen - gegenüber der gewalttätigen Zeugin nicht als ein unangemessenes Verteidigungsmittel gelten. Darauf, daß die

Zeugin zur Zeit (und unter der Einwirkung) der Bedrohung keinen Angriff mehr beabsichtigte, sondern aus Angst vor seinem Vorgehen zurückwich (UA S.6), kann es nicht ankommen. Dies stände der Anwendung des § 32 StGB nur dann entgegen, wenn der Angeklagte die Drohung verwirklicht oder dies versucht hätte.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine erneute Hauptverhandlung zu ergänzenden, den Schuldspruch tragenden Feststellungen führt, ist die Zurückverweisung an den Tatrichter geboten."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann