Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 08.02.1977 – 5 StR 750/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 750/76 E27 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Werbekaufmann Thomas M MB zu: SB, geboren am ED 1355 in ri
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2. 1
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Februar 1977, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt aD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizantsinspektor v.9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27.August 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Es kann dahinstehen, ob die Verwertung der Aussage der Verletzten vor dem Vernehmungsrichter, des polizeilichen Ermittlungsprotokolls und des nichtverlesenen Teils des ärztlichen Befunäberichts gegen § 261 StPO verstößt (UA S.6 bis 7). Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf den behaupteten Verfahrensfehlern. Eine förmliche Beweiserhebung über die richterliche Aussage der Verletzten hätte nichts gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte "Konstanz" der Zeugenaussage ergeben. Das gilt auch für den polizeilichen Ermittlungsbericht und den nichtverlesenen Teil des ärztlichen Befundberichts. Eine ordnungsgemäße Einführung dieser Vorgänge hätte dem Angeklagten daher keine Möglichkeit eröffnet, etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß sie nicht das erwartete Beweisergebnis bezeichnet (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPo).
2. Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Beweisamtrages auf Sachverständigengutachten ist im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat seine Ablehnung u.a. darauf gestützt, daß es "sachkundig genug ist, zu entscheiden, ob die Zeugin glaubwürdig ist oder nicht". Da die Verletzte in der Hauptverhandlung bekundet hat, sich bei ihrem Sturz von einem Karussel nur eine Platzwunde am Kopf zugezogen zu haben, deren Heilung folgenlos verlaufen ist, hatte das Landgericht keine Anhaltspunkte für eine durch ein medizinisches Gutachten zu klärende Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Glaubwürdigkeit und - angesichts des geringen Blutalkoholwertes - auch die Frage der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Verletzten durfte das Landgericht selbst beurteilen. Von "Offenkundigkeit" konnte in einem solchen Fall freilich keine Rede sein. Die Vernehmung des Polizeibeamten gg brauchte sich bei dieser Sachlage dem Landgericht nicht aufzudrängen.
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3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ist hierbei nicht zutage getreten,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmiät Herrmann
Fleischmann Fuhrmann