Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 08.02.1977 – 1 StR 862/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 862/76 BESCHLUSS 227
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Kurt Ko EEE cu: Pe. geboren am MB. EEE 1940 in MeEEE/CSSR, zur Zeit in Haft,
2, den Gastwirt Albert K EB aus Ce, dort geboren am EP. EEE 1908,
wegen Urkundenfälschung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Kolb und KOEEEEEB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
il. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Soweit die Revisionen sich gegen den Schuldspruch richten, sind sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB in den Einzelfällen II 2 Nr. 10 bis 14 der Urteilsgründe nicht erfüllt sind. Insoweit handelt es sich um sog. schriftliche Lügen, da der Angeklagte KB die Urkunden mit seinem richtigen Namen unterzeichnete und demgemäß nicht über die Aussteller
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täuschte. Infolge Wegfalls dieser Einzelakte der fortgesetzten Handlungen mindert sich bei beiden Angeklagten der Schuldumfang. Die Strafen müssen deshalb neu festgesetzt werden.
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