Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 01.02.1977 – 5 StR 564/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 564/76
dr 77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Tischler Gerhard s (GEEREESEEREEEEEED aus A,
geboren am ie 193, in EB» (Westpreußen),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung:; BE u... -
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
Id
M
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1.Februar 1977 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Sinn gegen das Urteil des Landgerichts in
Braunschweig vom 13.Mai 1976 wird nach § 3,49 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Verfahrensbeschwerden sind nicht innerhalb der in § 45 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 StPO bestimmten Wochenfrist angebracht worden. Die Meinung des Beschwerdeführers, er hätte binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses noch Revisionsrügen nachschieben können, geht fehl. Ein Ausnahmefall, der eine solche Frist rechtfertigen könnte (BGHSt 26,335), liegt hier nicht vor.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn "wegen Versäumung der Frist zur formellen Revisionsbegründung" (nochmals) wieder in den vorigen
Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angeklagte bei rechtzeitiger Begründung der Revision mit der Sachrüge in der Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden
(BGHSt 1,44; 14,330,332). Außerdem hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Verfahrensbeschwerden innerhalb der erwähnten Wochenfrist anzubringen.
- 3.
Die formellen Rügen sind daher unbeachtlich. Sie hätten ohnehin der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3.Januar 1977 zutreffend ausgeführt hat.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Horstkotte