Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 18.01.1977 – 5 StR 684/76

5. Strafsenat

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E77 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bodenleger Detlef S (EEE

aus SB, geboren am Em 1945 in zen,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Januar 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 3 au: IB

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15.September 1976 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die

+ateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung im Falle

Marion Kohlscheen (Nr.III der Urteilsgründe) wegfällt;

b) im Strafausspruch zu diesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2, Die weitergehende Revision wird verworfen.

3, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Bei der auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten gebotenen Nachprüfung des Urteils ist folgender Rechtsfehler zutage getreten:

Im Falle Marion (Nr.III der Urteilsgründe) ist der Angeklagte von der tateinheitlichen versuchten Vergewaltigung zurückgetreten. Nach den Feststellungen hat er den Versuch, Marion zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zu nötigen, aufgegeben, als das Kind sagte, es tue ihm weh (UA S.9).

Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entfällt die Anwendung der §§ 177, 23 StGB. Die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe sind neu zu bilden,

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann