Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 18.01.1977 – 5 StR 649/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 str 649/76 da
MM FR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS.
in der Strafsache
gegen
den Dipl.-Volkswirt Heinz S a
aus OB, geboren am EB 1920 in KEED ,
wegen Untreue u.a.
AG
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18.Januar 1977 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Osnabrück - Schöffengericht - zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, der Zeuge Dr . iD sei in der Hauptverhandlung nicht gehört worden, ist in zulässiger Form (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) erhoben worden. Denn aus dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Urteilsgründen ergeben sich hinreichend deutlich das Beweisthema sowie die Umstände, die dem Landgericht die unterlassene Beweiserhebung nahelegten.
Die Rüge ist auch begründet. Nach den Feststellungen steht die 'verlesene Aussage des Notars Dr. ---: er erinnere sich an einen vereinbarten Kaufpreis von 28 DM' pro Quadratmeter in Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen, denen das Landgericht - zum Nachteil des Angeklagten - Glauben schenkt (UA 5.18). Zu diesem Ergebnis durfte es nicht gelangen, ohne Dr. persönlich gehört zu haben. Eine bloße Verlesung seines an die Kriminalpolizei gerichteten
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Schreibens vom 12,.September 1975 (Bd.I, 182 £f d.A.), für die eine Rechtsgrundlage im übrigen nicht ersichtlich ist, vermochte die Vernehmung in der Hauptverhandlung jedenfalls nicht zu ersetzen. Letztlich kann auch nicht mit
der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß
die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, kommt es auf das sonstige Revisionsvorbringen nicht an.
Die Zurückverweisung der Sache an das Schöffengericht findet in § 354 Abs.3 StPO ihre gesetzliche Grundlage."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Sarstedt Schmidt Fleischmann
Schuster Fuhrmann