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BGH Beschluss vom 16.12.1976 – 4 StR 614/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 273 Abs. 4 StPO ist eine zwingende Verfahrensvorschrift,

#6

Nachschlagewerk: ja - nur zul -

BGHSt: Ja

StPO 1975 § 273

§ 273 Abs. 4 StPO ist eine zwingende Verfahrensvorschrift,

BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1976 - 4 StR 614/76 LG Paderborn

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 614/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Steinsetzer Rudolf Alfred Günter 5 ip aus BEE, geboren an EEEEED 19534 ir PD 7,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 16. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Juli 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

I. Den Angeklagten gegen die Versäumung der Frist

zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht veranlaßt. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt,

Das Urteil vom 9. Juli 1976, gegen welches der Verteidiger am 13. Juli 1976 schriftlich Revision eingelegt hat, ist diesem erstmals am 28. Juli 1976 zugestellt worden (Bl. 42 d.A.). Zu dieser Zeit war aber das Sitzungsprotokoll noch nicht fertiggestellt. Der Verteidiger hat nämlich, als er in der zweiten Augusthälfte in die Akten Einsicht nahm, gemerkt, daß das Protokoll nur vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, aber noch nicht vom Vorsitzenden unterschrieben war (Bl. 43/44 d.A.). Der Vorsitzende hat darauf seine bisher unterbliebene Unterschrift nachgeholt; dem Protokoll ist am Ende der Vermerk eingefügt worden:

"Das Protokoll wurde fertiggestellt am 6.9.76". Dann ist das Urteil dem Verteidiger neuerdings am 10. September 1975 zugestellt worden (Bl. 46 d.A.). Der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz des Verteidigers ist am 8. Oktober 1976 bei Gericht eingegangen.

Nach § 273 Abs. 4 StPO (i.d.F. des StPÄG vom 19. Dezember 1964 - BGBl I 1067 -) darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Diese Vorschrift ist entgegen der teilweise in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zwingende Verfahrensvorschrift. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als insbesondere aus ihrem Zweck, wie er besonders der Amtl. Begründung des StPÄG (BR-Drucks. 180/60 S. 39/40) zu entnehmen ist (vgl. Börtzler in MDR 1972, 185, der zustimmende und ablehnende Stellungnahmen aus Rechtsprechung und Schrifttum anführt; die von Kleinknecht StPO noch in der 32. Aufl. - § 273 Ann. 8 - vertretene Auffassung kann der Senat nicht teilen).

Die entgegen § 273 Abs. 4 StPO vor der Fertigstellung des Protokolls vorgenommene Urteilszustellung ist daher als wirkungslos zu erachten. Was im einzelnen zur "Fertigstellung" des Protokolls gehört, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl. hierzu Börtzler aa0). Jedenfalls ist (wie in der Amtl. Begründung aaO ausdrücklich hervorgehoben) das Protokoll nicht fertiggestellt, ehe es - im Regelfall - "von den beiden Urkundspersonen unterschrieben" ist.

In der vorliegenden Sache ist daher die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht durch die Zustellung vom 28. Juli 1976, sondern erst durch diejenige vom 10. September 1976 in Lauf gesetzt wordel

4b

Der beschließende Senat hat nicht feststellen können, daß in irgendeiner Entscheidung eines der Strafsenate des Bundesgerichtshofs seit dem Inkrafttreten des StPÄG eine abweichende Meinung vertreten worden wäre.

II, Die sachlichrechtliche Revisionsrüge ist offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in seinem - dem Verteidiger mitgeteilten - Antragsschriftsatz vom 25. November 1976 geltend gemacht hat.

Mayr Börtzler Spiegel

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