Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 07.12.1976 – 5 StR 699/76

5. Strafsenat

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Ns

5 StR 699/76 FR 7b

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Schüler Ulrich H END :u: TemEED. geboren am AB 555 in Oi.

wegen versuchten Totschlags

Hs

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7.Dezember 1976 beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.Dezember 1975 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen,

sowie seine Revision

werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Beschuldigte am Schluß der Hauptverhandlung auf sämtliche Rechtsmittel tim Einvernehmen mit seinem Verteidiger" verzichtet. Dieser Verzicht war zulässig, obwohl er nicht in der Form des § 273 Abs.3 Satz 1 StPO protokolliert worden ist. Denn der Beschuldigte gibt selbst zu, daß er diese Erklärung abgegeben hat (BGHSt 18,257,258).

Der Rechtsmittelverzicht ist auch wirksam. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei bei Abgabe der Verzichtserklärung am Tage der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen und habe deren Tragweite nicht erkannt, ist nicht glaubhaft. Gegen dieses Vorbringen spricht, daß der Beschuldigte in seiner Beschwerdeschrift vom 17.Dezember 1975 (B1.II/276 d.A.) den Rechtsmittelverzicht gegen das Urteil ausdrücklich bestätigt und nur bestritten hat, daß sich dieser auch auf die Kosten- und Auslagenentscheidung bezieht. Eine entsprechende Äußerung ist auch in dem Schreiben seines Vaters vom 3.März 1976 (B1.11/284 d.A.) enthalten, auf dessen Zeugnis

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sich der Beschuldigte jetzt zum Beweis seiner Behauptung stützen will. Unter diesen Umständen bedarf es der von ihm angeregten weiteren Beweiserhebung nicht.

Das angefochtene Urteil ist mithin rechtskräftig und deshalb nicht mehr mit der Revision anfechtbar; sie war nach § 349 Abs.1 StPO zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unzulässig. Nach Abgabe der wirksamen Verzichtserklärung hat die Frist des § 341 Abs.1 StPO nicht zu laufen begonnen. Eine Fristversäumnis liegt somit nicht vor,

Sarstedt Schmidt Herrmann

Fleischmann Fuhrmann