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BGH Urteil vom 30.11.1976 – 1 StR 403/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I_StR 403/76 URTEIL 30.11.16

in der Strafsache

gegen

. den Kaufmann Peter E CE cus MEERE, geboren am BD. GEB 1926 in SC Lkrs. DEE TEE, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 30. November 1976, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Emm» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEEEEERED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine _ andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von drei Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Was die Revision unter dem Gesichtspunkt der §§ 244, 261 StPO vorträgt, enthält nicht die Behauptung von Verfahrensfehlern, sondern von Verletzungen des sachlichen Rechts. Diese Revisionsangriffe gehen jedoch fehl.

1. Die Zeitangaben des Urteils über Beginn und Ende des Geschehens ("gegen 16.10 Uhr", "gegen 16.30 Uhr", UA S. 9, 10) stehen den Feststellungen zur Tatausführung nicht entgegen. Die von dem Angeklagten zugestandenen (UA S, 10) strafbaren Handlungen können sich in diesen Zeitraum abgespielt haben.

2. Die Annahme des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit erheblich vermindert, Jedoch nicht ausgeschlossen gewesen, ist rechtsfehlerfrei, Das Urteil ergibt entgegen dem Vorbringen der Revision, daß die Strafkammer im Anschluß an die Gutachten der beiden Sachverständigen (UA S. 11) das Zusammenwirken des Gehirnabbaus mit der Alkoholbeeinflussung gewürdigt und deshalb ein (nur) erheblich vermindertes Hemmungsvermögen angenommen hat; daß der Tatrichter in der abschließenden Bemerkung nur den Hirnabbau erwähnt (UA S. 12), ist, wie der Zusammenhang dieses Urteilsabschnitts zeigt (UA S. 10 - 12), auf ein Versehen zurückzuführen,

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3. Der Sachverständige Dr. JB spricht deshalb von einer wahrscheinlichen BAK von 2,11 %o (UA S. 11), weil eine Blutprobe nicht vorlag und er auf die Angaben des Angeklagten über Art und Menge seines Alkoholkonsums angewiesen war,

II. Sachbeschwerde

1. Zum Schuldspruch ergibt die Prüfung keinen sachlich-rechtlichen Fehler; die Revision erhebt insoweit auch keine weiteren Beanstandungen.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

a) Nach Auffassung des Landgerichts liegt "keineswegs ein minder schwerer Fall" vor. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dazu; nach Art, Umfang und Ausführung der Tat könne ein solcher Fall nicht angenommen werden (UA Ss. 12).

Diese allgemein gehaltene Begründung trägt die Entscheidung nicht, soweit die Vergehen gegen Michaela R&B und Karola P@EED in Betracht kommen. Das länger dauernde Drücken an der Scheide über der Turnkleidung ist zwar eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (§ 184 c Nr. 1 StGB). Die Tathandlungen überschreiten aber diese Schwelle nicht so weit, daß ein minder schwerer Fall ohne nähere Begründung ausgeschlossen wäre (zu diesem Begriff vgl. BGHSt 26, 97), zumal der Tatrichter selbst davon ausgeht, daß ein bleibender Schaden für die Kinder wohl nicht entstanden ist (UA S. 12). Auch der im Rahmen der Strafzumessung angeführte Umstand, daß der Angeklagte

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durch sein Geständnis den Kindern eine erneute Vernehmung ersparen wollte (UA S. 10, 13), hätte schon bei der Frage eines minder schweren Falles in Betracht gezogen und gegen die Belastungsgründe (insbesondere die einschlägige Vorstrafe) abgewogen werden müssen.

b) Die Einzelstrafe für das Vergehen gegen Cornelia R@B kann durch die beiden anderen Einzelstrafen beein- £flußt worden sein. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner Herdegen