Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 25.11.1976 – 4 StR 603/76

4. Strafsenat

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_ BUNDESGERICHTSHOF

Die

4 StR 603/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Heizungsmonteur Heino P EEE ohne festen Wohnsitz, geboren am 16. November 1942 in EB zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An- ‚hörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. März 1976 dahin . geändert, daß der Ausspruch über den Verfall des beschlagnahmten Geldbetrages von 3.100 DM wegfällt. Im übrigen. wird die Revision verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen,

Gr ü nde:

Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat, was den Schuldspruch und den eigentlichen Strafausspruch betrifft, keinen Rechtsfehler ergeben, Insoweit tritt der Senat den Ausführungen bei, die der General-

bundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 5. November 1976 gemacht hat,

Der Ausspruch über die Verfallerklärung kann jedoch nicht bestehen bleiben, Das Landgericht hat nicht festgestellt und wohl auch nicht feststellen können, durch welche Straftat der Angeklagte das bei seiner Festnahme am 27. Juni 1974 in seinem Besitz befindliche Geld erworben hat,

Es liegt aber nahe, daß er es aus einem der im späten Frühjahr 1974 begangenen Diebstähle erlangt hat, sei es in einem der abgeurteilten Fälle (so hat z.B. im Fall 13 der Angeklagte in der Nacht zum 4, Juni 1974 wertvolle Gegenstände gestohlen) oder in einen nicht zur Anklage gebrachten und zur Aburteilung stehenden Fall. Ob die Ungewissheit, aus welchen Falle das Geld herrührt, der Verfallerklärung_ entgegenstehen würde, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat nach jedem Diebstahl der Verletzte (der bestohlene Eigentümer) gegen den Dieb einen Anspruch auf Rückgabe der Diebesbeute oder auf Schadensersatz. Dieser Anspruch steht nach § 73 Abs, 1 Satz 2 StGB der Verfallerklärung entgegen (Dreher StGB 36. Aufl. § 73 Rz. 4 und 5; Lackner StGB 10, Aufl. § 73 Ann. 2 d).

-u-

Da der Angeklagte mit seinen Rechtsmittel keinen für,

ihn wesentlichen Erfolg erreicht, müssen die Kosten des

Revisionsverfahrens ihm voll auferlegt werden,

Mayr Börtzler Spiegel Zipfel . Konoblich