Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 23.11.1976 – 5 StR 588/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RE
5 StR 588/76 2: FC
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Zollbeamten Egon — |
aus F , geboren am 1939 in Ruin .
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
MR
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.November 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt m in der Verhandlung,
Bundesanwalt HE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > au: on
als Verteidiger,
Justizangestellte aD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23.März 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse,
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Unbegründet ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt worden ist. Die Feststellungen tragen den Strafausspruch einschließlich der Strafaussetzung nach § 23 Abs.2 StGB aF (§ 56 Abs.2 StGB). Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat sich das Landgericht bei der Strafaussetzung davon leiten lassen, daß die Tat keine bleibenden Folgen hatte, daß der Angeklagte für sie nur geringe Initiative aufzubringen brauchte und daß ihn heute, nachdem er sich jahrelang straffrei geführt hat, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, auch unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, besonders schwer treffen würde. Das Landgericht hat damit den gesetzlichen Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte