Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 16.11.1976 – 2 StR 539/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 6 BESCHLUSS Nkar. %

in der Strafsache

gegen

den Metzgermeister Gerhard von H @@ aus I] EEE SH, zeboren am WE 1936 in FORE-GUEEEEEEEEED,

wegen Hehlerei

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. November 1975, auch soweit es den Mitangeklagten DEP vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen,

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg:

Obwohl der Senat durch seinen Beschluß vom 18. April 1975 das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Februar 1973, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in den Strafaussprüchen der Fälle B 3, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe ausdrücklich mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben hat, hat die Strafkammer in dem jetzt angefochtenen Urteil diese Feststellungen als nicht aufgehoben erachtet und ihrerEntscheidung zugrunde gelegt. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt, Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 274 gelten für die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs entsprechend.

2. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten BB zu erstrecken.

Schumacher Willnms Kirchhof Müller Buddenberg