Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 03.11.1976 – 2 StR 381/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
06Y
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 381/76 BESCHLUSS 21 76 in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten Denis T EEER au: Fe, geboren am GEM 1953 in Tramp/naiiim (usa), zur
Zeit in Strafhaft,
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Pundesgerichtshofs hat am 3. November 1976 beschlossen:
1. Der Beschluß des Senats vom 1. September 1976 wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 14. November 1975, durch das er wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden ist, mit einer am 6. Juli 1976 beim Landgericht eingegangenen schriftlichen Erklärung zurückgenommen. Die Erklärung wurde dem Generalbundesanwalt erst unter dem 1. Oktober 1976 zugeleitet, weil der Geschäftsstellenbeamte des Landgerichts sie versehentlich nicht zur Vorlage gebracht hatte. Inzwischen hatte der Senat bereits gemäß § 349 Abs. 2 -— 4 StPO durch Beschluß vom 1. September 1976 über die Revision entschieden. Dieser Beschluß ist in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben, Da er erst nach der zufolge der Zurücknahme der Revision eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Urteils erging, mußte er ohne rechtliche Wirkung bleiben, Seine förmliche Beseitigung ist sachlich nur eine Richtigstellung im Sinne der
wirklichen Rechtslage und in diesem Sinne zulässig und geboten. Gemäß § 473 Abs. 1 StPO ist zugleich über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer