Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 28.10.1976 – 4 StR 485/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 485/76 BESCHLUSS [J AR Fe
in der Strafsache
gegen
Michael Peter HD zu: DE, dort
geboren am EEE 195, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Anklageschrift wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründ e:
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die bloße Gefährdung des vom Angeklagten gefahrenen Kraftfahrzeugs erfüllt den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nicht, auch wenn e5 sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt. Zur Begründung wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76 - (zu 1VeKLs 1/76 Landgericht Berlin) verwiesen.
Auch die im Urteil angeführten Schrammen an einen Müllcontainer reichen ohne nähere Begründung zur Feststellung einer Straßenverkehrsgefährdung nicht aus. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. September 1976 Bezug genommen.
Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Falle führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
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