Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 19.10.1976 – 5 StR 548/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 548/76 AR :10 76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den berufslosen Waldemar N m , ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 333 in siiiEBB (uD55R),
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Erpressung
2. 05
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19.Oktober 1976 nach § 349 Abs.4 und 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.April 1976 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Zur Entscheidung über den Maßregelausspruch nach § 66 StGB und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den Maßregelausspruch durch Beschluß aufzuheben, wie folgt zutreffend begründet:
"Die Sachrüge greift durch, soweit das Landgericht die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Diese hier auf 8 66 Abs.1 StGB gestützte Anordnung setzt voraus, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Symptomtaten zweimal mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft worden ist. Aus diesen Symptomtaten muß im Zusammenhang mit der neu abgeurteilten Tat der verbrecherische Hang und die Gefährlichkeit des Angeklagten hervorgehen (BGH MDR 57,562; NJW 68,1485; GA 69,25; BGHSt 21,263, 24,153,160;
24,243,244). Hierfür reichen die Feststellungen, die das Landgericht zu den für die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs.1 Nr.1 StGB herangezogenen Vortaten (UA S.55) getroffen hat, nicht aus. Für einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten gegen Eigentum und Vermögen anderer kann die vom Oberlandesgericht Frankfurt abgeurteilte Tat, die gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet war (UA S.8) nicht als 'Symptomtat' gelten. Soweit das Landgericht auf einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, abstellt (UA S.53-54), 1äßt das
Urteil Ausführungen darüber vermissen, ob auch der
durch das Jugendschöffengericht Tiergarten am 12.0Oktober 1953 abgeurteilte versuchte Diebstahl (UA S.4-5, 55) für einen solchen Hang kennzeichnend war. Ob schon darin ein sachlichrechtlicher Mangel liegt, kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch mit den Feststellungen über die durch das Oberlandesgericht Frankfurt abgeurteilte Tat wird nicht ausreichend dargetan, daß aus dieser gerichtlich geahndeten Vortat ein Hang zu schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung anderer hervorgeht. Das Landgericht hebt insoweit auf die Spitzeldienste des Angeklagten in sowjetzonaler Haft ab und verweist auf die Strafzumessungsgründe des Urteils vom 26.0ktober 1961 (UA S.8, 55-56). Der Angeklagte ist indes nach den Feststellungen nicht wegen politischer Verdächtigung, sondern wegen verräterischer, auf Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichteter Beziehungen (vgl. § 100e StGB aF) verurteilt worden, so daß es zumindest zweifelhaft bleibt, ob die Leistung von Spitzeldiensten in sowjetzonaler Haft Bestandteil der abgeurteilten Tat war. Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber die durch das Oberlandesgericht Frankfurt abgeurteilte Tat als 'Symptomtat' für den oben gekennzeichneten verbrecherischen Hang des Angeklagten
-u-
herangezogen werden. Denn Grundlage für die Anordnung
der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 Nr.1 StGB können nur Vortaten sein, für die der Angeklagte mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft worden ist. Eine Verhaltensweise vor, während oder nach einer abgeurteilten Tat, die lediglich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt worden ist, kann nur, ebenso wie sonstige Persönlichkeitsmängel oder andere, nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndete Straftaten, unterstützend zur Kennzeichnung des verbrecherischen Hanges und der Gefährlichkeit des Angeklagten dienen."
Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte